JudikaturOGH

7Ob209/10a – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christa S*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann, Mag. Veronika Feichtinger Burgstaller, Mag. Florian Traxlmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. September 2010, GZ 14 R 54/10z 24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist daher sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar (RIS Justiz RS0044233; RS0044185; RS0044181). Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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