JudikaturOGH

3Ob135/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juli 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* G*, geboren am * 2020, vertreten durch ihre Mutter D* G*, wegen vorläufiger Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters K* G*, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Mai 2023, GZ 45 R 234/23d 21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Auch im Obsorgeverfahren gilt, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bildet, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]; 3 Ob 201/22p).

[2] Ein solcher Ausnahmefall für die Wahrnehmung angeblicher erstinstanzlicher Verfahrensmängel liegt hier nicht vor. Außerdem zeigt der Vater mit seinen Argumenten keine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht bei Beurteilung der aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen auf und legt auch die Erheblichkeit der von ihm behaupteten Verfahrensmängel nicht dar (vgl 3 Ob 206/21x).

[3] 2. Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Allgemeinen nicht (RS0006319; 9 Ob 108/22f). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers besteht auch kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in einem die Obsorge betreffenden Verfahren ein (hier kinderpsychologisches) Sachverständigengutachten einzuholen hätte (RS0006319 [T13]; 3 Ob 215/21w). Vielmehr ist die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung, der auch im Außerstreitverfahren nicht revisibel ist (RS0043414 [T15]). Gelangen die Vorinstanzen – wie hier – zum Ergebnis, dass aufgrund der aufgenommenen Beweise eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliegt, so ist auch die Frage, ob im Einzelfall ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (RS0108449 [T4]; RS0115719).

[4] Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.

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