RS0098015 – OGH Rechtssatz
Ein Zeuge darf auf seinen Geisteszustand nur mit seiner Zustimmung untersucht werden; bei einem nahezu erwachsenen Zeugen müssen hiezu solche Bedenken gegen seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen des § 151 Z 3 StPO praktisch gleichkommen.