Ein Zeuge darf auf seinen Geisteszustand nur mit seiner Zustimmung untersucht werden; bei einem nahezu erwachsenen Zeugen müssen hiezu solche Bedenken gegen seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen des § 151 Z 3 StPO praktisch gleichkommen.
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