Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen J* H* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 19. März 2025, GZ 11 Hv 8/25v 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* H* jeweils mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I und IV 2), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (III) sowie eines Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (IV 1) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* (I bis III) und in G* (IV)
I) die am * 2009 geborene, somit unmündige T* H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
1) am 1. November 2020, indem er ihr den Mund zuhielt während er mit seinem erigierten Penis an ihrer entblößten Vagina rieb und zumindest einmal mit seinem Penis in sie eindrang, und
2) am 5. Februar 2022, indem er ihr den Mund zuhielt während er mit seinem erigierten Penis in ihre Vagina eindrang, sowie
II) durch die zu I beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, weiters
III) außer dem Fall des § 206 StGB an der am * 2009 geborenen, somit unmündigen T* H* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar
1) im Jahr 2018, indem er sie während einer Autofahrt auf seinen Schoß drückte und seinen bekleideten erigierten Penis an ihrem bekleideten Gesäß rieb, sowie
2) am 5. Februar 2022 einige Zeit nach der zu I 2 beschriebenen Tathandlung in der Küche, indem er ihre Brüste betastete und seinen bekleideten erigierten Penis an ihrem bekleideten Gesäß rieb, und
IV) am 2. Dezember 2024 * Ha* mit Gewalt
1) zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt, ihr T Shirt und ihren Büstenhalter hochzog und ihre entblößten Brüste küsste, sowie
2) einige Zeit nach der zu IV 1 beschriebenen Tathandlung zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie festhielt, ihr die Hose auszog und ihre Vagina digital penetrierte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zum Schuldspruch I bis III:
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) durfte die Einholung des beantragten aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich der Zeugin T* H* (ON 32 S 45) schon deshalb unterbleiben, weil nicht behauptet wurde, dass die Genannte und deren gesetzlicher Vertreter die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS Justiz RS0118956 [T3 und T4] sowie RS0098015 [T3]).
[5] Die Angaben der T* H*, wonach sie bei den Vorfällen auf ihr Telefon geblickt und dort die Uhrzeit gesehen hätte, stehen der Beschwerdebehauptung zuwider nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu Feststellungen über entscheidende Tatsachen.
[6] Mit der Forderung nach einer eingehenderen Begründung der beweiswürdigenden Erwägung der Tatrichter, wonach die „Anwesenheit anderer im Kinderzimmer, in dem die Übergriffe mehrheitlich stattfanden, [...] die Tatbegehungen [...] nicht ausschließen“ könne (US 14), macht die Rüge keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend (vgl RIS Justiz RS0118317).
[7] Die Darstellung der Aussage der Zeugin N* H* zum Schuldspruch I 1, wonach ihr ihre Tochter gegen 4:30 Uhr entgegengekommen sei (US 11), ist keineswegs aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), sondern gibt die diesbezügliche Passage des (ungerügten) Protokolls über die Hauptverhandlung richtig und vollständig wieder (ON 32 S 33).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, ausgehend von den Angaben des Opfers (vgl US 8 ff) und jenen der Zeuginnen * T* und A* H* (vgl US 11) anhand eigener Beweiswerterwägungen und Spekulationen für den Angeklagten günstige Schlussfolgerungen einzufordern. Solcherart wendet sie sich nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[9] Gleiches gilt, soweit die Rüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) zum Schuldspruch III 1 die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit und zum Aussageverhalten der T* H* (US 9 f) kritisiert und die Aussage der Genannten eigenständig würdigt.
Zum Schuldspruch IV:
[10] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung (ON 32 S 46 f) des Antrags auf Einholung eines „ergänzende[n] molekulargenetische[n] Gutachtens“ zum Beweis dafür, dass „die DNA-Spuren nicht vom gegenständlichen Vorfall am 2. 12. 2024 stammen“ (ON 32 S 45 f).
[11] Der Beschwerdeansicht zuwider wurde der Antrag zu Recht abgewiesen, weil er nicht erkennen ließ, inwiefern durch eine ergänzende molekulargenetische Untersuchung Aussagen zum genauen Zeitpunkt der Entstehung der DNA-Spuren zu erwarten gewesen wären (vgl RIS Justiz RS0099453).
[12] Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen ist ebenso unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS Justiz RS0116749).
[13] Die Feststellung, wonach das Opfer von den Küssen des Angeklagten Rötungen am Hals bekam und sich am 6. Dezember 2024 zur psychologischen Behandlung im Krankenhaus befand (US 8), ist weder für die Lösung der Schuldfrage noch für jene der Subsumtionsfrage von Bedeutung. Die darauf bezogene Kritik der Mängelrüge (Z 5) geht solcherart ins Leere (RIS Justiz RS0117264).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden