JudikaturOGH

11Os35/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Februar 2014, GZ 38 Hv 158/13x 49, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas L***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./1./ und I./2./), der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (IV) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (V) und der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (VI) schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** Marion L*****

I.) am 20. Oktober 2013 mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs sowie zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar:

1.) indem er die Wohnungstür versperrte und den Schlüssel an sich nahm, sie mit den Händen am Hals erfasste und im Bett niederdrückte, wobei er sinngemäß äußerte „du wirst nicht mehr gehen, davor beißt du ins Gras, du hast zu tun was ich will“, ihren Arm fixierte und trotz ihrer erkennbaren Gegenwehr die Leggings samt Tanga am rechten Bein hinunterzog, sie aufforderte, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen, wobei „sie es nicht herausfordern soll, das nicht zu tun, sonst werde sie schon sehen, was sie davon habe“, er sie, nachdem sie sich diesem Ansinnen widersetzt hatte, auf die linke Körperseite drehte, sie mit einer Hand würgte und meinte „wenn sie weine, drücke er richtig zu“ und mit der anderen Hand seinen entblößten Penis in ihren After drückte, wobei er mehrmals zunächst anal, dann einmal vaginal und danach wieder anal in sie eindrang, und zeitgleich äußerte, „dass sie jetzt dann ins Gras beißen werde“;

2.) nach einer gewissen Zeitspanne und sohin aufgrund eines neuerlichen Tatentschlusses, indem er sie aufforderte, ihm ins Schlafzimmer zu folgen, wobei er sie bereits in der Küche würgte, sie im Bett neuerlich im Halsbereich würgte, erneut die Leggings bei einem Bein hinunter zog und sie trotz ihrer erkennbaren Gegenwehr auf die linke Körperseite drehte, festhielt und mehrmals bis zum Samenerguss anal in sie eindrang;

II.) am 20. Oktober 2013 dadurch, dass er sie im Anschluss an die zu I.) 1.) und 2.) geschilderten Tathandlungen aufgrund eines neuerlichen Tatentschlusses im Kinderzimmer der im 1. Stock befindlichen Wohnung für eine Zeitspanne von ca 10 bis 20 Minuten einsperrte, widerrechtlich gefangen gehalten;

III.) im Juli oder August 2013 durch Zu Boden Werfen und Niederdrücken, wodurch sie mit dem Kopf am Boden aufschlug, was über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Kopfschmerzen zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt;

IV.) Mitte Oktober 2013 durch Erfassen am Körper und heftiges Schütteln bzw Herumrütteln, was Hämatome im Bereich der oberen Extremitäten zur Folge hatte, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung bewirkt;

V.) zwischen Anfang 2013 und Sommer 2013 durch die Äußerung, „er werde ihr heißes Öl ins Gesicht schütten“, mit einer auffallenden Verunstaltung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

VI.) zwischen Mai 2013 und 20. Oktober 2013 in wiederholten Angriffen durch die Äußerung, „wenn sie gehe, bringe er sie um bzw bevor sie ihn verlasse, beiße sie ins Gras, sie werde die Familie nicht mehr verlassen“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Beendigung der Beziehung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag auf „psychiatrische Begutachtung der Marion L*****“ (der Ehefrau des Angeklagten) „zur Frage, inwieweit“ deren Angaben „glaubhaft sind und inwieweit sie ein Naheverhältnis zur Wahrheit hat“ (ON 48 S 3) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abgewiesen werden (ON 48 S 4 und US 16 f), weil er nicht darlegte, weshalb besondere Umstände des Falles eine solche ausnahmsweise erforderlich machen sollten (RIS-Justiz RS0097733) und weshalb sich die Zeugin im Übrigen zu einer entsprechenden Befundaufnahme bereit finden würde (RIS-Justiz RS0118956, RS0098015). Das den Beweisantrag ergänzende Rechtsmittelvorbringen hat aufgrund des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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