15Os31/04 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Karl P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Silvia P***** J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Genannten und die Angeklagten Sabine A***** und Wolfgang Mü***** betrifft, sowie die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2002, GZ 12 b Vr 588/01 781, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z*****, die „Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde" der Angeklagten Ing. Karl P***** und Silvia Po***** J*****, die zweite Beschwerdeausführung der Angeklagten Johann S***** und Helmut M***** und die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A***** und des rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten Wolfgang Mü***** werden zurückgewiesen.
II. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Silvia P***** J***** und Helmut M***** wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen von dieser Entscheidung unberührt bleibt,
- in der rechtlichen Unterstellung der den Angeklagten Silvia P***** J***** und Helmut M***** nach dem Schuldspruch zur Last liegenden Betrugstaten auch unter § 148 zweiter Fall StGB und demgemäß
- im Strafausspruch betreffend die Angeklagte Silvia Po***** J***** und
- im nach dem StGB ergangenen Strafausspruch betreffend den Angeklagten Helmut M*****
aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Silvia Po***** J***** und Helmut M***** zurückgewiesen.
III. Die Angeklagte Silvia Po***** J***** wird mit ihrer Berufung, der Angeklagte Helmut M***** mit seiner Berufung, soweit sie den nach dem StGB ergangenen Strafausspruch betrifft, ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
IV. In Ansehung des Schuldspruches des Angeklagten Johann S***** zu III.A.2. des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien behält sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor, bei dem auch über die Berufung dieses Angeklagten zu entscheiden sein wird.
V. Auch über die übrigen Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
VI. Den Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Gerhard L*****, Erich Mat*****, Silvia Po***** J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe :
Mit dem angefochtenen, auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und rechtskräftige Freisprüche der Angeklagten Wolfgang Mü***** (zur Gänze) sowie Johann S***** und eines anderen Angeklagten (je in Ansehung eines Teils der Anklagevorwürfe) enthaltenden Urteil wurden folgende Angeklagte nachstehender strafbarer Handlungen schuldig erkannt:
Ing. Karl P*****
zu I.A., I.B., I.C. und (richtig:) II.A. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB,
zu III.A.1. des Verbrechens (richtig:) der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu X.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten (vgl US 75) Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 13 Abs 1, 33 Abs 1 FinStrG und
zu X.B., XI. und XII. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Johann S*****
(richtig:) zu I.I. (US 22) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall (vgl US 22), 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu III.A.2 des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu X.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten (US 75) Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 13 Abs 1, 33 Abs 1 FinStrG und
zu X.B.1.a., X.B.2., X.B.3, (richtig:) XI.A.1., XI.A.2., XI.B.2., (richtig:) XI.B.5. (US 81, 127) und XI.B.9. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Elfriede L*****
zu XIV.A. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und
zu XIV.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Silvia Po***** J*****
zu II.A. des Verbrechens des gewerbsmäßigen (richtig:) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB,
Helmut M*****
zu I.D.1., (richtig:) I.J.3. (vgl US 24), (richtig:) II.A. (US 26, nicht auch II.B.2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB,
zu (richtig:) III.B.2. (vgl US 34) des (richtig:) Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB (aF),
zu XX.A. des Finanzvergehens der (richtig:) versuchten (vgl US 104) Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs 1, 11 (richtig: nur) zweiter Fall (vgl US 104), 33 Abs 1 FinStrG und
zu XX.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 (richtig: nur) zweiter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Karl St*****
zu (richtig:) I.J.4. (vgl US 24) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu (richtig:) III.A.10. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF),
zu VII.A. des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 13 Abs 1, 33 Abs 1 FinStrG und
zu VII.B. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG,
Walter Me*****
zu I.F. und I.G. des Verbrechens „des größtenteils vollendeten, teilweise versuchten" gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB,
zu (richtig:) III.A.12. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und
zu XVI. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter und dritter Fall, 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie
Alfred Z*****
zu I.A.3., (richtig:) I.A.4. (US 11), I.D.4. (US 18), I.D.5. und I.F.2. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB,
zu (richtig:) III.A.14. des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) und
zu XIX. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a, (richtig:) teils als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG.
Demnach haben, soweit es um die Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Silvia Po***** J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** geht,
I. Ing. Karl P*****, dieser in nachstehenden Fällen als Handlungsbevollmächtigter und faktischer Machthaber der U***** H***** GmbH (im Folgenden kurz U***** GmbH), Johann S*****, Silvia Po***** J*****, Helmut M*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Werner R***** und zum Teil gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Gerhard J***** und Deonides O***** jeweils in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die von den Getäuschten oder auf deren Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zu Handlungen, nämlich zur Vorfinanzierung und Auszahlung von „500.000 S" (s aber Art I Z 23 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001) übersteigenden Beträgen an fakturierter Umsatzsteuer zum Großteil verleitet, zum Teil zu verleiten versucht, und zwar
A. Ing. Karl P***** von August 1992 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. mit Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Hans Jürgen Uh***** als Geschäftsführer (aa.) der Johann Uh***** GmbH Co KG, Schaden 1.125.829 S, und (ab.) der B***** GmbH, Schaden 2.480.593 S;
b. Alexander Po***** als Geschäftsführer der G***** Export Import Handels GmbH, Schaden 2.770.062 S;
c. Salih H***** als Geschäftsführer und Gerhild K***** als Mitarbeiterin der Si***** GmbH, Schaden 4.047.697,40 S;
2. mit Rainer R***** und Rudolf Be***** verleitet, nämlich
a. Richard May***** und Franz Zo***** als Geschäftsführer der A***** GmbH, Schaden 811.244 S;
b. Sebastian Ob***** als Geschäftsführer der GO***** GmbH, Schaden 322.478,20 S;
3. mit Rainer R***** und Alfred Z***** verleitet, nämlich
a. Ing. Karl Bu*****, Schaden 199.191 S;
b. Monika F*****, Schaden 139.911,04 S;
c. Franz Gr*****, Schaden 178.575,64 S;
d. Josef H*****, Schaden 98.482,36 S
e. Johann Josef Str*****, Schaden 158.755,84 S;
f. Thomas Zi*****, Schaden 369.203,76 S;
4. mit Rainer R***** und Alfred Z***** Thomas Zi***** zu verleiten versucht, wobei der Schaden 106.494,80 S betragen hätte;
B. Ing. Karl P***** von März bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Erich Mat***** als Geschäftsführer der Al***** T***** Group mit Sitz in Kuwait (im Folgenden kurz Firma T*****) und Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Alexander Sl***** und Markus Hö***** als Geschäftsführer der GH*****e and I***** GmbH, Schaden 3.039.185,84 S;
b. Dr. Erich Stü***** als Geschäftsführer der HC***** GmbH, Schaden 565.220,89 S;
c. Wolfgang Ste***** als Geschäftsführer der Franz W***** GmbH Co KG, Schaden 396.030,82 S;
C.1. Ing. Karl P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard L***** als Geschäftsführer der Firma Mo***** Ltd mit Sitz in Vanuatu und Met***** Pty mit Sitz in Australien (im Folgenden kurz Firmen Mo***** und Met*****) und Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Josef F*****, Schaden 1.641.619,24 S;
b. Helga E***** als Geschäftsführerin der He***** GmbH, Schaden 127.757,52 S;
c. Werner Ta***** als Mitglied des Vorstandes und Prokurist der Ö***** GenmbH, Schaden 4.263.916,48 S;
2. Ing. Karl P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard L***** als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Werner R***** und Erich Mat***** als Geschäftsführer der Firma T***** verleitet, nämlich Alexander Sl***** und Markus Hö***** als Geschäftsführer der GH***** and I***** GmbH, Schaden 252.504 S;
D. von Oktober 1994 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L*****, Rainer R***** und Helmut M***** verleitet, nämlich
a. Ing. Franz Ab***** als Geschäftsführer der Fenster Franz Ing. Ab***** GmbH, Schaden 1.652.201 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;
b. Ing. Albert V***** als Geschäftsführer der Franz Ai***** GmbH, Schaden 1.499.094,40 S;
2. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met***** und Rainer R***** verleitet
f. Richard Zl***** zu Geschäften (fa.) mit Parfumöl, Schaden 4.506.227,40 S, und (fb.) mit Fenstern und Holz, Schaden 1.269,446,60 S, wobei Rainer R***** zu f.b. nicht beteiligt war;
3. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Rudolf Be***** und Rainer R***** verleitet, nämlich
a. Richard May***** und Franz Zo***** als Geschäftsführer der A***** GmbH, Schaden 1.161.553,20 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;
4. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met*****, Alfred Z***** und Rainer R***** (letzterer nur zu e.) verleitet, nämlich
a. Franz Gr*****, Schaden 676.019,60 S;
b. Josef H*****, Schaden mindestens 30.000 S;
c. Alfred Pi***** als Geschäftsführer der Ha***** GmbH (ca.) zu Geschäften mit Parfumöl, Schaden 453.303 S, und (cb.) zu Geschäften mit Hallenteilen, Schaden 320.874,80 S;
d. Gerhard Sch*****, Schaden 292.313,60 S;
e. Thomas Zi*****, Schaden 105.534 S;
5. Gerhard L***** als faktischer Machthaber der Firma Elfriede L***** und teilweise als Geschäftsführer der Firmen Mo***** und Met***** und Alfred Z***** Josef H***** zu verleiten versucht, wobei der Schaden 361.174,80 S betragen hätte;
F. im Juli und August 1995 in Salzburg, Eugendorf und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** Bequemschuh- und Beautytrend Versand GmbH (im Folgenden kurz Mi***** GmbH), Rudolf Be***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. verleitet, nämlich
a. Gerhard und Romana Fin*****, Schaden 964.659,80 S, wobei Rainer R***** nicht beteiligt war;
b. Sebastian Ob***** als Vertreter der Le*****gmbH, Schaden 167.492 S;
2. mit Alfred Z***** verleitet
a. Thomas Gr*****, Schaden 294.899,83 S;
b. Alfred Pi***** als Geschäftsführer der Ha***** GmbH, Schaden 338.968 S;
c. Thomas Zi*****, Schaden 432.035 S;
G. im August 1995 in Salzburg und anderen Orten Walter Me***** als Bevollmächtigter und faktischer Machthaber der Mi***** GmbH, Rudo1f Be***** als dessen Vertreter, Erich Mat***** als Geschäftsführer der Firma T***** und Rainer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken verleitet, nämlich Christian Fr*****, Schaden 267.335,75 S;
I. Johann S***** dadurch als Bevollmächtigter der U***** GmbH von 1992 bis September 1993 in Wien zu den zu I.A.1.a. (aa. und ab.) und I.A.1.b. begangenen Taten beigetragen, dass er im Wissen um die Wertlosigkeit von Waren diese übernahm, auslieferte und kontrollierte und die damit zusammenhängende Zahlungsabwicklung durchführte und bei den getäuschten Exporteuren Inkassotätigkeiten ausübte, und zwar für den Zeitraum 1992 bis 1993;
J. in mehrfachen Tathandlungen zu von Rainer R*****, teilweise mit Ing. Karl P*****, Erich Mat*****, Gerhard L*****, Rudolf Be***** und Alfred Z***** gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Werner R*****, teilweise Deonides O***** und Gerhard J***** begangenen Straftaten beigetragen, und zwar
3. Helmut M***** zwischen September 1994 und Juli 1995 in Neufeld „zu einem Teil der vorgenannten Straftaten, indem er Exporteure anwarb und ihnen unrichtige Auskünfte und Anweisungen über Geldtransaktionen erteilte, und zwar zu jenen Straftaten zur Gänze, die begangen wurden zu I.A.1.c., I.C.1.b. und I.D.2.f.";
4. Karl St***** von Jänner bis August 1995 in Wien und anderen Orten „zu den a. vollendeten zu I.A.2.a., I.D.1.a., I.D.2.f.b." (gemeint: I.D.2.f.fb.), „I.D.3.a., I.D.4.a., I.D.4.b., I.D.4.c.b." (gemeint: I.D.4.c.cb.), „I.D.4.d. und I.F.1.a. sowie zu den b. versuchten zu I.D.5. begangenen Straftaten", indem er zum überteuerten Export bestimmte Waren einkaufte und deren Fakturierung und Transport organisierte;
II.A. Ing. Karl P***** als faktischer Machthaber der Bl***** GmbH (im Folgenden kurz Bl***** GmbH), Silvia P***** als Gesellschafterin und Mitarbeiterin der B***** GmbH, Rainer R***** und Helmut M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Werner R***** im Juli 1995 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anton Ze***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft, es würden hochwertige Waren gehandelt und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein, wodurch die vom Getäuschten oder auf dessen Veranlassung bezahlte Umsatzsteuer vorsteuerabzugsfähig sei, zur Vorfinanzierung und Auszahlung eines „25.000 S" (s aber Art I Z 22 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001) übersteigenden Betrages an fakturierter Umsatzsteuer verleitet, wodurch er am Vermögen um 78.465,50 S geschädigt wurde;
B. zu den zu II.A genannten Taten beigetragen
2. Helmut M*****, indem er wissentlich falsche und irreführende Auskünfte zur Durchführung dieses Geschäftes erteilte;
III.A. „sich an einer auf längere Zeit angelegten, unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,
die auf die wiederkehrende und geplante Begehung gewerbsmäßigen schweren Betruges, sohin schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich durch den Aufbau eines konzernartigen und hierarchisch wohlgegliederten Firmengeflechtes im In- und im Ausland (Australien, Brasilien, Hongkong, Kuwait, Südafrika, Uruguay, Vanuatu) unter Verwendung von Scheinfirmen und scheinlegalen geschäftlichen Aktivitäten, durch die Abschirmung der Führungsperson Werner R***** und anderer Mitglieder gegen strafgerichtliche Verfolgung durch deren Auslandsaufenthalte sowie weiters durch Auftreten der Mitglieder als andere oder nicht existente Personen, sohin auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
für einige Zeit in die Struktur der Organisation eingeordnet und zu deren und ihrer kriminellen Ziele Förderung oder Sicherung aktive Tätigkeiten entfaltet, sohin sich als Mitglied beteiligt", nämlich
1. Ing. Karl P***** von 1992 bis Juli 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er als Handelsbevollmächtigter und faktischer Machthaber der U***** GmbH und der Bl***** GmbH als Zwischenhändler (Verteiler) die Geschäfte mit Exporteuren abwickelte, unrichtige Produktinformationen veranlasste, auch Exporteure anwarb und selbst als faktischer Machthaber der Wo***** GmbH (im Folgenden kurz Wo***** GmbH) und der To***** GmbH „betrügerisch Waren ausführte";
2. Johann S***** von 1992 bis September 1993 in Wien dadurch, dass er Kurier- und Botendienste für die Organisation durchführte und für sie Transport- und Inkassotätigkeiten übernahm;
10. Karl St***** von Jänner bis August 1995 in Wien und anderen Orten dadurch, dass er für die Organisation Exportscheingeschäfte mit Maschinen abwickelte;
12. Walter Me***** von Mai 1993 bis August 1995 in Salzburg, Eugendorf und anderen Orten dadurch, dass er als faktischer Machthaber der Mi***** GmbH als Zwischenhändler (Verteiler) Scheingeschäfte mit Exporteuren durchführte und auch bewusst Scheingeschäfte als Exporteur durchführte sowie Unternehmer als Exporteure anwarb;
14. Alfred Z***** von Jänner bis Juli 1995 in Loosdorf und anderen Orten dadurch, dass er als Inhaber der Firma Alfred Z***** selbst Scheinexporte durchführte und zahlreiche Exporteure anwarb;
B. im Auftrag der zu III. (gemeint III.A.) genannten kriminellen Organisation wissentlich Bestandteile deren Vermögens „mit einem noch festzustellenden, jedenfalls aber 500.000 S übersteigenden Wert" (s aber Art I Z 40 und Art XI StRÄG 2001, BGBl I Nr 130/2001; US 142 f)
2. Helmut M***** von September 1994 bis Juli 1995 in Neufeld „als Bankangestellter der E***** und Hy***** AG Konten für Mitglieder der kriminellen Organisation sowie für Unternehmen, die Teil dieser Organisation waren, im Wissen um die Zusammenhänge geführt sowie durch Aufbewahrung und Weiterleitung von Blankowertträgern und Durchführung von Transaktionen auf diesen Konten verwahrt, angelegt und verwaltet, letzteres auch durch Führung genauer Aufzeichnungen über vorgefallene Transaktionen";
weiters (IV. bis XX.) zu im Urteil (US 34 bis 107 mit detaillierter Untergliederung) bezeichneten Zeitpunkten in den Jahren 1993 bis 1996 im Zusammenwirken mit dort angeführten, teils abgesondert verfolgten Personen hinsichtlich der vom Erstgericht einzeln genannten Geschäftsfälle und steuerpflichtigen Personen und Unternehmen eine durchwegs „in zu Unrecht und zu hoch" geltend gemachten Vorsteuerbeträgen gelegene Verkürzung
- bescheidmäßig festzusetzender Jahresumsatzsteuer unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige , Offenlegungs- und Wahrheitspflichten durch die Einbringung unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und
- selbst zu berechnender Umsatzsteuervorauszahlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen durch die Einbringung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die im Urteil bezeichneten Monate
bewirkt oder zu bewirken versucht, andere zum Bewirken derartiger Verkürzungen bestimmt, zu bestimmen versucht oder zum Bewirken derartiger Verkürzungen oder zu einem diesbezüglichen Versuch beigetragen, wobei sie die Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten (s auch US 134, 139 ff, 142 f, 146, 268 ff, 283, 347 ff, 367 f), nämlich
VII. Karl St***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt" dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung
A. der Jahresumsatzsteuer zu bewirken versucht wurde, und zwar für das Kalenderjahr 1995 um 2.460.294 S;
B. von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 48.023.470,40 S;
X. Ing. Karl P***** und Johann S***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"
A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu bewirken versucht wurde, und zwar für das Kalenderjahr 1992 um 3.758.157 S;
B. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar Ing. Karl P***** hinsichtlich insgesamt 41.837.601,32 S und Johann S***** hinsichtlich insgesamt 19.297.069,96 S;
XI. Ing. Karl P***** und Johann S***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"
A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 6.127.894,60 S;
B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar Ing. Karl P***** um insgesamt 27.608.465,38 S und Johann S***** um insgesamt 8.806.443 S;
XII. Ing. Karl P***** als faktischer Machthaber der Bl***** GmbH dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um 133.170 S;
XIV. Elfriede L***** als Inhaberin der Firma Elfriede L***** eine derartige Verkürzung
A. der Jahresumsatzsteuer bewirkt, und zwar für die Kalenderjahre 1993 und 1994 um insgesamt 7.531.662 S;
B. von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, und zwar um insgesamt 33.921.754,30 S;
XVI. Walter Me***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"
A. dazu beigetragen, dass eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt wurde, und zwar um insgesamt 17.051.487,80 S;
B. die steuerlich Verantwortlichen eines im Urteil genannten Unternehmens bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um 1.396.879,80 S;
XIX. Alfred Z***** „in mehrfachen Tathandlungen fortgesetzt"
A. als Inhaber seiner Firma eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, und zwar um insgesamt 3.846.399,80 S;
B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um insgesamt 2.328.872,60 S;
XX. Helmut M***** in mehrfachen Tathandlungen
A. Ing. Franz Ab***** zu bestimmen versucht, eine derartige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu bewirken, und zwar für das Kalenderjahr 1995 um 2.460.294 S;
B. die steuerlich Verantwortlichen im Urteil zu den einzelnen Punkten genannter Unternehmen bestimmt, eine derartige Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu bewirken, und zwar um insgesamt 15.886.525,80 S.
Dagegen wenden sich alle Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Ing. Karl P***** auf Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11, von Johann S***** auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11, von Silvia P***** auf Z 5, 9 lit a und 10, von Helmut M***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 10, von Karl St***** auf Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, von Walter Me***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO und auf § 281a StPO sowie von Alfred Z***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P*****
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) fand im Urteil die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl Berücksichtigung, wobei auch angeführt wurde, aus welchen Erwägungen sie den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen war (US 268 ff).
Während die Tatrichter den Angaben des Zeugen Herbert Um***** in der Hauptverhandlung den Glauben versagten, weil sie auf Grund der Verfahrensergebnisse zur Überzeugung gelangten, dass er zu einer falschen Aussage veranlasst wurde (US 269 f), folgten sie den Angaben des Zeugen im Vorverfahren. Auch wenn er den Angeklagten nicht durchgehend belastete, erachteten sie die Aussagen (S 507 ff/V) als überzeugend, weil sie sich im Kern mit dem Inhalt eines vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücks (S 97 iVm 111 ff/V) decken, in dem er die prekäre wirtschaftliche Lage der seinem Einfluss unterlegenen Firmen beschrieb (US 273).
Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darin, dass das Aussageverhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung von den Tatrichter als „Abschwächen" bezeichnet wurde (US 269). Die diesbezüglich in der Beschwerde nominell geltend gemachte „Aktenwidrigkeit" ist nicht gegeben.
Aktenwidrig ist eine Urteilsbegründung nach dem klaren Gesetzeswortlaut (Z 5 letzter Fall) nur, wenn als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angegeben wird, das deren Inhalt nicht bildet. Ein derartiger Begründungsfehler wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt.
Dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider wurden die Feststellungen zur Willensausrichtung des Angeklagten durchaus im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) begründet. Die Tatrichter leiteten aus den Angaben des Angeklagten Mat*****, er habe mit dem Beschwerdeführer die Abwicklung der Lieferungen besprochen (S 187/XV), aus jenen des abgesondert verfolgten Gerhard J***** über sein Verhältnis zum Beschwerdeführer und denen des Angeklagten S***** über intensive Kontakte des Beschwerdeführers zu Werner R***** ab, dass Ing. Karl P***** über den fingierten „Hersteller" der Produkte ebenso gut informiert war wie über dessen Identität mit dem ausländischen Abnehmer (US 269 f).
Nach Ansicht des Angeklagten widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) wurde konstatiert, dass er in einem Geschäftsfall sowohl in der Rolle des Zwischenhändlers (U***** GmbH) als auch in jener des Exporteurs (To***** GmbH) agierte (US 270). Es sei mit den Gesetzen der Logik unvereinbar, seine „eigene" Firma To***** GmbH getäuscht zu haben.
Damit wird übergangen, dass die Firma To***** nach den weiteren Urteilsfeststellungen der kriminellen Organisation zuzurechnen war (US 136 f). Sie scheint daher im Faktenkomplex „Betrug" als geschädigtes Unternehmen nicht auf.
Der Beschwerde ist weiters zu erwidern, dass die Geschäftsführertätigkeit des Arpad Bur***** für die Firma U***** die konstatierte einflussreiche Position des Angeklagten in diesem Unternehmen nicht ausschließt (US 270 f). Die Frage, wer zu welchen Zeiten formeller Geschäftsführer war, betrifft keinen für die Subsumtion relevanten Umstand.
Mit dem Einwand, dem „Gedächtnisprotokoll" Blg ./VV zu ON 595 seien anders als nach den Ausführungen der Tatrichter keine Gedanken zu einer „betrügerischen Verwendung" der Firmen To***** und Wo***** zu entnehmen (vgl US 275), wird eine diesbezüglich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht aufgezeigt. In dem Schriftstück finden sich geschäftliche Überlegungen zu den genannten Firmen. Der in den Urteilsgründen verwendete Ausdruck „betrügerisch" ist kein Zitat aus dem Schriftstück, sondern - unschwer erkennbar - Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Demnach kann von Aktenwidrigkeit, deren Wesen bereits dargelegt wurde, keine Rede sein.
Soweit der Angeklagte in der Feststellung, er hätte bei der To***** GmbH Provisionen erhalten sollen (US 275), „nicht einmal eine Scheinbegründung für betrügerisches Handeln" erblickt, befasst er sich mit bloß illustrativen Angaben im Rahmen von Ausführungen der Tatrichter zu seiner Stellung bezüglich jenes Unternehmens.
Entgegen dem in der Beschwerde wiederholt vorgetragenen Einwand, es fehle an einer Begründung für das konstatierte Wissen des Angeklagten vom Handel mit Scheinprodukten, sind den Urteilsgründen diesbezügliche Erwägungen durchaus zu entnehmen (US 255, 268 bis 282). So wurden insbesondere Aussagen des Zeugen Um*****, das bereits erwähnte auf US 273 genannte Schriftstück, in dem der Angeklagte zugab, dass ihn die Geschäfte mit Werner R***** ökonomisch am Leben hielten, weiters Preisvorgaben durch Werner R***** sowie sein Verhalten hinsichtlich „Attila D*****" und gegenüber dem abgesondert verfolgten Gerhard J***** zur Fundierung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite herangezogen.
Im Hinblick auf die Feststellungen, wonach die „Sintersteine" zwecks Vortäuschung hohen Wertes sehr sorgfältig verpackt wurden und nur mit Plastikhandschuhen berührt werden durften (US 148), konnten - der Beschwerde zuwider - Konstatierungen zum Kellerausbau bei der Firma U***** zwecks Lagerung der Kisten mit „Sintermaterial" (vgl Blg ./MM zu ON 595) als unerheblich auf sich beruhen.
Keine Rede kann entgegen der Beschwerde von einem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Feststellung eines auf Schädigung der Exporteure gerichteten Willens des Angeklagten (US 245) und dem weiteren Tatplan sein, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu lukrieren (US 242 f). In den Entscheidungsgründen ist dazu festgehalten, dass die Schädigung der Exporteure nicht das eigentliche Ziel der Organisatoren der „Geschäftsketten" war, vom Angeklagten aber ein solcher Schadenseintritt bedacht und gebilligt wurde (US 244 f).
Ebenso unbegründet ist der zum „Vorwurf der Beteiligung an einer verbrecherischen Organisation" erhobene Einwand (Z 5 erster Fall), dem Urteil seien die als erwiesen angenommenen Tatsachen schon in Ansehung der äußeren Tatseite nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Insoweit wird dem Beschwerdeführer im Urteil angelastet, dass er sich als faktischer Machthaber der Firmen U*****, Bl*****, Wo***** und To***** führend betätigte (III.A.1., US 254 f), wobei die Organisation sehr eingehend beschrieben ist (US 246 ff).
Ohne die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirken (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), werden die Konstatierungen zur inneren Tatseite angezweifelt (s aber §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Solcherart entzieht sich das dazu erstattete Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung ( Ratz in WK StPO § 285d Rz 10).
Dies gilt auch für den nicht näher konkretisierten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zur Abschirmung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl übrigens US 254 unten).
Für die rechtliche Beurteilung ist es entgegen der Beschwerdeauffassung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte aus Brasilien zurückkehrte.
Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite zum Faktenkomplex „Abgabenhinterziehung" seien unzureichend begründet, ist nicht zutreffend. Aus den durch das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) verdeutlichten Gründen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) des Urteils geht hervor, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich exportierter Ware und den fakturierten Produkten, sohin von der nicht gegebenen Berechtigung des Exporteurs zum Vorsteuerabzug wussten (US 239). Dieses Wissen konnten die Tatrichter wie dargestellt mängelfrei aus den konkret beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation ableiten.
Unberechtigt ist auch der (inhaltlich auf Z 9 lit a und 5 gestützte) Vorwurf, zur Involvierung des Angeklagten in die Abgabenhinterziehungen seitens der von Werner R***** und vom Angeklagten Rainer R***** beherrschten Fin***** GmbH, der vom Angeklagten Mat***** geführten EH***** GmbH und der Firma des Angeklagten Alfred Z***** „fänden sich weder Feststellungen noch Begründungen" (s dazu US 131 ff, 193 f, 247, 267 ff).
Die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter stehen nicht in Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen. Demnach ist auch der Beschwerdevorwurf unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) nicht stichhältig.
Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten - Umstand, dass der Angeklagte Gutachten über die Handelsware einholte, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Dazu erwogen bereits die Tatrichter, dass die Einholung von Privatgutachten zur Arbeitsweise der kriminellen Organisation gehörte (US 264).
Sie befassten sich zudem wie erwähnt mit den verschiedenen Aussagen des Zeugen Um*****. Mit dem dazu in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, jene Angaben des Zeugen, in denen er den Angeklagten nicht belastete, müssten - entgegen den Erwägungen in den Urteilsgründen - Zweifel an seinen anders lautenden Darstellungen wecken, werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorgerufen.
Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a sind stets unter Bezugnahme auf konkrete Beweismittel geltend zu machen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 487).
Dieser gesetzlichen Anforderung wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, indem sie im Anschluss an die Betrachtung der Aussagen des Zeugen Um***** und die Hervorhebung einer „eidesstättigen Erklärung" des in Brasilien lebenden Werner R***** über die seinen Angaben zufolge mangelnden Kenntnisse der Angeklagten von der finanziellen Gebarung der Firma In***** - einen gar nicht konkretisierten „Zusammenhalt mit den Aussagen der übrigen Beteiligten" erwähnt.
Daher erweist sich auch die Tatsachenrüge nicht als zielführend.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zu allen den Beschwerdeführer betreffenden Punkten des Schuldspruchs ein „Feststellungsmangel" - der Sache nach ein sogenannter Mangel an Feststellungen (zur Abgrenzung von dem in der Beschwerde verwendeten Begriff „Feststellungsmangel" Ratz , WK StPO § 281 Rz 17, 600 ff) - zur inneren Tatseite geltend gemacht.
Auch dieses Vorbringen hält einer Nachprüfung nicht stand.
Im Hinblick auf den angelasteten Betrug wird übergangen, dass die Entscheidungsgründe mehrfach eine entsprechende Willensausrichtung auch des Angeklagten in Bezug auf die Exporteure festhalten (insbesondere US 243, 245).
Warum neben der festgestellten Tendenz des Angeklagten, sich selbst unrechtmäßig zu bereichern (US 245), auch noch eine Konstatierung über seine allfällige Einstellung erforderlich gewesen sein sollte, Werner R***** unrechtmäßig zu bereichern, legt die Beschwerde beim diesbezüglichen Einwand nicht dar.
In Ansehung des Tatbestandes des § 278a StGB lässt sie offen, weshalb die Konstatierungen zur inneren Tatseite für eine verlässliche rechtliche Beurteilung nicht hinreichen sollten (vgl US 282).
Im Hinblick auf den - vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügten - Umstand, dass der Tatzeitraum laut Schuldspruch Punkt III.A.1. „von 1992" bis Juli 1995 reicht, während § 278a StGB erst mit 1. Oktober 1993 in Kraft trat (Art I Z 6 und Art II Abs 1 der Strafgesetznovelle 1993, BGBl Nr 527/1993), erscheint die Klarstellung angebracht, dass die im Urteil festgestellte dauerhafte Beteiligung des Angeklagten an der Organisation als Mitglied (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 18, Triffterer , SbgK § 278a Rz 54 ff) in der Zeit seit Inkrafttreten des Tatbestandes die Subsumtion trägt.
Die vermissten Feststellungen zu der von § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderten Vorsatzform (X.B., XI., XII.) sind den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Gründen des Urteils sehr wohl zu entnehmen (US 238 ff, 245 iVm 277).
Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb es für die rechtliche Beurteilung als Tatbeitrag von Bedeutung sein soll, ob die unmittelbaren Täter bereits zur Tat entschlossen waren. Nach § 11 dritter Fall FinStrG kommt es darauf für die Subsumtion gar nicht an. Maßgeblich ist, ob das gesetzte Verhalten zur Ausführung beiträgt. Daran orientiert sich aber das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug (Punkte I.A., I.B., I.C. und II.A. des Schuldspruchs) urteilsfremd - vgl US 245, 134 - davon aus, der Angeklagte habe nicht (auch) sich selbst, sondern (nur) seine Handelsgesellschaft bereichern wollen.
Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) stellt die ersichtlich auf die Betrugstaten und nicht auf die Finanzvergehen (§ 22 Abs 1 FinStrG) bezogene Wertung des extrem hohen Schadens als erschwerend (US 435, vgl Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (RIS Justiz RS0091130).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Karl P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die in einem weiteren Schriftsatz vorgebrachte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" (um einen Einwand aus Z 4, ON 902) ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 § 285 Rz 1 mwN) unzulässig.
Die Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S*****
Zur Verfahrensrüge (Z 4) fehlt dem Angeklagten, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, die in der Beschwerde behauptete Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags. Das Vorbringen, mit dem Zwischenerkenntnis sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, trifft nämlich nicht zu.
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91).
Auch die Verlesung des Schriftsatzes durch das Gericht (hier gemeinsam mit dem übrigen Akteninhalt, S 333/XXII) kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich (Ratz, WK StPO § 281 Rz 313).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist den Entscheidungsgründen durchaus zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zu den Feststellungen über die gezielte Mitwirkung des Angeklagten an den im Urteil eingehend beschriebenen Machenschaften im Bereich der Firma U***** gelangten.
Berücksichtigt wurden dabei insbesondere die Aussagen der Mitangeklagten Br***** und Mat*****, die Stellung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigter sowohl der Firma U***** als auch der nach begründeter Überzeugung der Tatrichter ebenfalls dem kriminellen System zuzuordnenden Firmen To***** und Wo*****, die Einzelzeichnungsberechtigung für Konten der Firma U*****, die Aussagen als Zeugen vernommener Exporteure und eine Reihe weiterer im Urteil angeführter Verfahrensergebnisse (US 282 bis 287).
Ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) zogen die Tatrichter auch den Umstand in Betracht, dass sich der Angeklagte auf seinen Visitenkarten als „Verkaufsdirektor U*****" bezeichnete (US 286).
Zutreffend, aber ohne damit eine Nichtigkeit aufzuzeigen, weist der Angeklagte auf einen Schreibfehler in der Urteilsausfertigung hin. Tatsächlich wurde er vom Anklagevorwurf laut Punkt XI.B.4. rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (US 81, 127), nicht jedoch vom Anklagevorwurf Punkt XI.B.5. Auf US 108 ist statt XI.B.4. richtig XI.B.5. gemeint.
Dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider stellten die Tatrichter durchaus fest, dass die an einer „Geschäftskette" Beteiligten, auch der im Bereich des Zwischenhändlers U***** aufgetretene Beschwerdeführer, von der mangelnden Übereinstimmung der wirklich exportierten und der fakturierten Ware und vom Fehlen der Berechtigung der Exporteure zum Vorsteuerabzug wussten (US 239).
In den beweiswürdigenden Erwägungen zu dieser Feststellung wurde ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen die Verantwortung des Angeklagten und sein tatsächliches Verhalten herangezogen (US 282 f).
Die Urteilsgründe enthalten, wie an sich zutreffend vorgebracht wird, keine Feststellungen zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abgabenhinterziehung durch den Angeklagten Alfred Z*****. Der Beschwerdeführer wurde aber ohnedies konsequent von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (vgl US 79 Punkt XI.A.3. [infolge eines Schreibfehlers irrig „2."], US 127).
Urteilswidrig ist der entsprechende Einwand hinsichtlich der inkriminierten Beteiligung des Angeklagten an Finanzvergehen der Fi***** GmbH und der EH***** Handels GmbH. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte für den Zwischenhändler U***** den Transport der angeblichen Sintersteine durchführte (US 151, 154 f), Waren übernahm, Bargeld auszahlte, eine Inkassotätigkeit für die Firma U***** ausführte (US 286) und dabei, wie die Tatrichter mängelfrei begründet darlegten, unredlich agierte. Der Geld- und Warenfluss ist im gegebenen Fall mit der Rechnungslegung und der folgenden Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen verbunden.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist keine Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke zu entnehmen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Eine solche Bezugnahme wäre jedoch nach dem Gesetz erforderlich ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 487).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus.
So werden Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an den Taten laut Schuldspruch I.A.1.a.aa. und I.A.1.a.ab. (vgl Schuldspruch Punkt I.I.) vermisst, obwohl aus dem Urteil das Handeln zum Nachteil der Uh***** GmbH Co KG (US 152, 154 f) und der B***** GmbH (va US 163 f) hervorgeht (vgl auch US 22 f). Gleiches gilt in Ansehung der Firma G***** (I.A.l.b.; dazu US 150 f).
Die in der Beschwerde unternommene Deutung der Konstatierungen als den Angeklagten nicht betreffend ist urteilsfremd (vgl US 245).
Den Entscheidungsgründen sind auch die reklamierten Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den Verkürzungserfolg (betreffend den Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) zu entnehmen (US 239 f, 283 f).
Die weiters vom Beschwerdeführer vermissten Urteilsannahmen zur geleisteten Unterstützung in objektiver Hinsicht finden sich in den Konstatierungen zu Tätigkeiten für den Zwischenhändler U***** GmbH, die in evidentem Zusammenhang mit der Abgabenhinterziehung stehen (US 247).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten zuwider bringen die durch den Urteilsspruch verdeutlichten Feststellungen zum Ausdruck, dass sein Handeln von der Absicht geleitet war, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nach den diesbezüglichen Urteilsannahmen war der Angeklagte (unter der Bezeichnung „Verkaufsdirektor U*****") Bevollmächtigter der kriminellen Erlös lukrierenden Firma U*****. Aus dem Urteil geht hinreichend klar hervor, dass er an den durch Betrug an Exporteuren zu erzielenden Gewinn der U***** in Hinsicht auf jeweils entsprechend große Beträge partizipieren wollte.
Der Schuldspruch Punkt III.A.2. wird mit dem nicht stichhältigen (US 131 ff iVm 142 ff, 155, 163 f iVm 283 ff) Einwand eines Mangels an Feststellungen zur inneren Tatseite und ausgehend von eigenen Beweiswerterwägungen des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage des konstatierten Sachverhaltes bekämpft, was aber bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (wie hier Z 10) geboten wäre.
Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags lässt in der vorgetragenen Berechnung den Schuldspruch laut Punkt XI.B.5. außer Acht. Zusammen ergibt sich für den Angeklagten (aus den Beträgen laut Schuldspruch Punkt X.A., X.B.1.a., X.B.2., X.B.3., XI.A.1., XI.A.2.a., XI.A.2.b., XI.B.2., XI.B.5. und XI.B.9.) ein strafbestimmender Wertbetrag von 37.989.564,56 S. Dieser wurde im Urteil der Strafbemessung nach dem FinStrG auch zu Grunde gelegt (US 425).
Der als erschwerend gewertete hohe Schaden (vgl Urteilsbeilage ./H, Spalte 6) bezieht sich erkennbar auf den von den Strafen für die Finanzvergehen gesonderten Strafausspruch nach dem StGB (vgl § 22 Abs 1 FinStrG). Die Heranziehung des weit über der oberen Wertgrenze (§ 147 Abs 3 StGB) liegenden Schadens als erschwerend entspricht dem Gesetz (RIS Justiz RS0091130).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" vorgenommene zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (mit weiterem Vorbringen zur Mängelrüge; ON 912) war als unzulässig zurückzuweisen ( Ratz , WK StPO § 285 Rz 5 ff, Fabrizy StPO9 § 285 Rz 1 mwN). Ein diesbezüglicher Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen der Behauptung in der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO nicht gestellt (s ON 912).
In Ansehung des Schuldspruches Punkt III.A.2. wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB betreffend einen durchwegs vor Inkrafttreten jener Bestimmung gelegenen Tatzeitraum „von 1992 bis September 1993" war die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (§ 285d Abs 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L*****
Nach dem von der Beschwerdeführerin gar nicht bestrittenen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schloss sie sich entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) dem am 33. Verhandlungstag vom Verteidiger Dr. Walchshofer für den Angeklagten Erich Mat***** gestellten, in der Beschwerde mit „S 66 in ON 737" (= S 305 f/XXII) genau bezeichneten Beweisantrag jenes Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen Werner R***** keineswegs an.
Die Angeklagte war in der Hauptverhandlung am 33. Verhandlungstag (wie schon zuvor) durch den Verteidiger Dr. Langner vertreten (S 175/XXII iVm S 37/XXII), am 34. und am 35. Verhandlungstag durch Dr. Hudec (S 311/XXII, 3/XXIII). Weder einer ihrer Verteidiger noch die Angeklagte Elfriede L***** erklärten in der Hauptverhandlung, den erwähnten Antrag des Angeklagten Mat***** auch zum eigenen zu machen (vgl vielmehr S 333/XXII).
Demnach ist die Beschwerdeführerin insoweit zur Verfahrensrüge nicht legitimiert.
Gleiches gilt für das weitere Vorbringen aus Z 4, das sich auf „Anträge" bezieht, die in einem zugleich mit dem gesamten Akteninhalt verlesenen Schriftsatz (ON 635) angeführt sind (vgl aber § 238 Abs 1 StPO). Sie zielten auf Beischaffung von Ermittlungsakten der Finanzbehörden und beschlagnahmter Gegenstände sowie auf Einsichtnahme in die im Internet unter einer bestimmten Adresse des Werner R***** „veröffentlichten" und in die „bereits vorgelegten" Urkunden ab.
Die im Schriftsatz enthaltenen „Anträge" wurden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Daher bestand auch diesbezüglich kein Anlass für ein Zwischenerkenntnis (15 Os 5/91; Ratz , WK StPO § 281 Rz 313).
Unter Anführung eines der Verfahrensordnung fremden Nichtigkeitsgrundes „des § 281 Abs 1 Z 4a StPO" neben gesonderten Einwänden unter Z 5a wird inhaltlich eine Aufklärungsrüge im Sinn des zuletzt genannten Grundes angesprochen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch, was im Fall einer Aufklärungsrüge geboten wäre, nicht dar, wodurch sie an der Ausübung ihres Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätten belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK StPO § 281 Rz 480).
Das weitere Vorbringen (nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 9 lit a) lässt offen, welche „Feststellungen über entscheidende Tatsachen" hinsichtlich der Angeklagten „vermisst" werden. Damit wird der vorgebrachte Einwand dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der dem Beschwerdestandpunkt zufolge Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285 a Z 2 StPO) nicht gerecht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist dem Urteil sehr wohl zu entnehmen, auf welchen Erwägungen die Konstatierungen über die subjektiven Komponenten des Verhaltens der Angeklagten (zu XIV.A., XIV.B.) beruhen, wurde doch ihr Wissen, dass den von ihr unterfertigten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen keine reellen Geschäfte zu Grunde lagen, aus den exorbitant hohen Umsätzen, der Information durch ihren Ehegatten, den Angeklagten Gerhard L*****, aus der Geschäftsbeziehung zu Werner R***** und den Reisen zum Letztgenannten nach Brasilien abgeleitet.
Die Verantwortung der Angeklagten, sie habe mit ihrem eigenen, in das kriminelle System eingegliederten Einzelunternehmen „Elfriede L*****" nichts zu tun gehabt, sondern dafür nur den Namen hergegeben, wurde von den Tatrichtern mängelfrei als widerlegt erachtet (US 305 ff).
Kein Nichtigkeit begründender Mangel wird mit dem Vorbringen aufgezeigt, dass die Aussage der als Zeugin vernommenen Finanzbeamtin Sonja Wa***** im Urteil unerörtert blieb. Während sich Aussagen von Zeugen mit dem von ihnen Wahrgenommenen zu befassen haben und die Würdigung der Beweise Aufgabe des erkennenden Gerichtes ist, gab die Genannte in der Hauptverhandlung ihre Wertung von Erhebungsergebnissen kund.
Sie berichtete von ihrem Eindruck, wonach die finanzbehördlichen Ermittlungen keinen Hinweis ergaben, dass Elfriede L***** „über die Art der Geschäftsabwicklung und die Geschäfte selbst Bescheid gewusst hat" (S 403/XVII). Diese persönliche Einschätzung seitens der Zeugin bedurfte keiner Erörterung durch die Tatrichter.
In der Beschwerde bleibt offen, weshalb im Urteil, wie eingewendet wird, die Angaben der früheren Angestellten L***** über die Aktivitäten der Angeklagten in der ihren Namen tragenden Firma zu hinterfragen gewesen wären.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Angeklagte vermeint, solche Bedenken ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Aktenstücke hervorrufen zu können, verfehlt damit aber die Orientierung an den aus Z 5a offen stehenden Anfechtungsmöglichkeiten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 487).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede L***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den dazu erstatteten Äußerungen der Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P***** J*****
In der Mängelrüge (Z 5) trachtet die Angeklagte, ohne einen Begründungsfehler darzutun, die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Feststellungen über die innere Tatseite in Zweifel zu ziehen.
Im Urteil wurde die konstatierte Kenntnis der Angeklagten von der Vorspiegelung, es handle sich um ein legales Exportgeschäft mit hochwertigen Waren und die gelieferten stimmten mit den auf den Rechnungen bezeichneten Waren überein (Schuldspruch Punkt II.A.), ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (ausführlich US 339 ff).
Den mängelfreien Erwägungen der Tatrichter stellt die Beschwerdeführerin ein Vorbringen nach Art einer Schuldberufung entgegen, das sich mit Blick auf die nach Z 5 gegebenen Möglichkeiten der Urteilsanfechtung als nicht zielführend erweist.
Dies gilt namentlich für die Einwände gegen die Urteilspassagen betreffend das Produkt „Aurela". Die Erwägungen der Tatrichter (s insbesondere US 343) als nicht die einzig möglichen Schlussfolgerungen aus den vorliegenden Beweisergebnissen darzustellen, zeigt entgegen der Beschwerdemeinung keinen Begründungsmangel auf (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 468).
Ohne Beachtung des Urteilssachverhaltes wird von der Angeklagten in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, hinsichtlich des ihr angelasteten Verbrechens enthielten die Entscheidungsgründe keine Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite.
Mit diesem Einwand geht die Beschwerde insbesondere über die Konstatierungen zur Täuschung des Exporteurs Anton Ze***** (US 205), zur Schadenszufügung (US 206), zum Wissen der Angeklagten vom Scheincharakter des Geschäftes (US 343) und zur Bereicherungstendenz (US 245) hinweg.
Demnach entspricht dieses Vorbringen nicht dem Gebot strikter Beachtung des festgestellten Sachverhalts bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Im vorstehend behandelten Umfang (Z 5 und 9 lit a) war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Silvia P***** J***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die auch von dieser Angeklagten vorgenommene „Ergänzung zur Nichtigkeitsbeschwerde" (in ON 902) war in Hinblick auf den bereits angeführten Grundsatz der Einmaligkeit gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) beanstandet die Angeklagte, es fehle an Feststellungen und ersichtlich gemeint: für den Fall des Vorliegens von Feststellungen an einer Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zur angelasteten Qualifikation gewerbsmäßigen Vorgehens nach § 148 zweiter Fall StGB.
Wenn auch die Feststellung, dass die „Akteure" (wie die Angeklagte) darauf abzielten, sich an einem Teil der vom Exporteur bezahlten Umsatzsteuer zu bereichern (US 245), unter verdeutlichender Heranziehung des Erkenntnisses im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; US 26; Ratz , WK StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) eine dem § 70 StGB entsprechende Willensausrichtung der Angeklagten ausdrückt, führt der Einwand doch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 zur Kassation des Qualifikationsausspruches.
Den Entscheidungsgründen ist nämlich im Sinn des Beschwerdevorbringens nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die Tatrichter zur Feststellung der bezeichneten Willensausrichtung der Angeklagten gelangten (Z 5 vierter Fall).
Dieser Begründungsmangel zog übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur die Aufhebung des die Beschwerdeführerin betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) sowie des sie betreffenden Strafausspruches und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung nach sich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M*****
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte, der sich durch das „sämtliche gestellten und nicht erledigten Beweisanträge" abweisende Zwischenerkenntnis (S 9/XXIII) beschwert erachtet, nicht legitimiert. Das Vorbringen, damit sei auch ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Werner R***** als Zeuge abgelehnt worden, ist nicht stichhältig.
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann bei der hier vorliegenden Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 165/XXII; 15 Os 5/91). Auch die Verlesung des Schriftsatzes (hier gemeinsam mit dem gesamten Akteninhalt) durch das Gericht kommt einer Antragstellung im Sinn des § 238 Abs 1 StPO nicht gleich ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 313), wie bereits dargelegt wurde.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) versagt gleichfalls. Den vorgetragenen Einwänden ist Folgendes zu erwidern:
Der Zeuge Ing. Franz Ab***** gab seiner verlesenen Aussage zufolge an, dass er vom Angeklagten angesprochen und gefragt wurde, ob er Parfumöle an eine ausländische Firma verkaufen wolle, es handle sich um reelle Geschäfte (S 39/XIX iVm ON 163, S 492/V). Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung ein, dass dies den Tatsachen entsprechen könnte (S 39/XIX). Die diesbezügliche Konstatierung (US 349) entspricht daher sehr wohl den dazu herangezogenen Verfahrensergebnissen.
Die Mitteilung des Angeklagten, es werde beim Handel mit Parfumölen kein finanzielles Risiko geben (US 358), entspricht der Niederschrift mit dem Zeugen Ing. Franz A***** im Vorverfahren (S 492/V). Von einer „missdeutigen" Wiedergabe im Urteil, wie die Beschwerde moniert, kann daher nicht gesprochen werden.
Keineswegs unzureichend ist die Argumentation der Tatrichter, wonach Anton Ze***** dadurch vom Angeklagten an einer Überprüfung der Ware „gehindert" wurde, dass ihm fälschlich versichert wurde, die Waren seien bereits untersucht und für in Ordnung befunden worden (US 349). Ein Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) haftet den auf Grund aktengetreuer Heranziehung der Aussage des Genannten im Vorverfahren (S 199 ff/V) angestellten Erwägungen nicht an.
Helga E***** gab im Vorverfahren an, sie habe vom Beschwerdeführer „erfahren", die Rechnung solle nicht an die Firma Mo*****, sondern an die Firma In***** gestellt werden (S 541/IV). Der für die Firma IP***** tätig gewesene Robert Sc***** sagte aus, ihm sei vom Angeklagten M***** „aufgetragen" worden, an die Firma In***** Brasilien zu fakturieren (S 521/IV). Indem die Tatrichter auf Grund der verlesenen Aussagen von „Anweisungen" des Beschwerdeführers an die Genannten ausgingen, unterlief ihnen entgegen der Beschwerdeauffassung kein Begründungsfehler.
Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte gegenüber Robert Sc***** von einer Zahlungszusage der Firma In***** sprach, deckt sich mit dessen Aussage im Vorverfahren (S 518/IV), auch wenn sich der Zeuge in der Hauptverhandlung an die Gespräche nicht mehr erinnern konnte (S 383 f/XVIII).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen entspricht die Feststellung, dass die Umstellung der Zahlungsart über Veranlassung des Angeklagten M***** erfolgte (US 350), der Aussage der Zeugin Gerhild K***** (S 57/VI). Dem steht nicht entgegen, dass sie überdies Telefonate mit Werner R***** führte.
Die Aussage des Zeugen Ing. Albert V***** in der Hauptverhandlung betreffend seine Reaktion auf das Angebot der Firma L***** (S 505/XVIII) steht der konstatierten beharrlichen Anwerbung des Genannten durch den Beschwerdeführer (US 350, 357) keineswegs entgegen.
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, wonach die Bezeichnung des Angeklagten als „Finanzreferenten" („Finanzminister") der Organisation „völlig unbegründet" sei. Der Beschwerdeführer übergeht damit die dazu im Urteil enthaltenen ausführlichen Erwägungen (US 346 bis 351).
Welcher Begründungsmangel darin gelegen sein soll, dass die Feststellungen über die Beziehung zu Werner R***** neben anderen Indizien auch aus der Schwägerschaft des Angeklagten zum Inhaber jener Tankstelle in Brasilien abgeleitet wurden, von der aus Werner R***** regelmäßig Telekopien versandte (US 351), ist nicht zu ersehen.
Richard Zl***** sagte im Vorverfahren aus, Werner R***** sei zufolge der Erklärung M***** Machthaber der Firma In***** (S 291/V). Der diesbezüglichen Urteilspassage (US 351) haftet entgegen der Beschwerde kein Begründungsfehler an.
Ob der Zeuge Horst Pr***** (US 356) den Beschwerdeführer M***** kennt oder nicht, hat für die Schuldfrage keine Bedeutung. In der Hauptverhandlung sagte der Zeuge aus, für Geschäfte mit den Firmen L***** und Mo***** Akkreditive erhalten zu haben (S 259/XVIII), worüber die Beschwerde hinweggeht.
Die Warnung des Zeugen Ing. V***** durch den Angeklagten vor den Ermittlungen der Finanzbehörden als belastend einzustufen (US 357) stellt der Beschwerde zuwider keinen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze dar.
Unerheblich ist, ob der Angeklagte an der auch von ihm durch Betrugshandlungen geschädigten Franz Ai***** Druckchemikalienproduktions GmbH (Schuldspruch Punkt I.D.I.b.) als Gesellschafter beteiligt war. Nach den Urteilsfeststellungen kam es den Organisatoren der Geschäftskette primär darauf an, möglichst ungestört Umsatzsteuerbeträge zu Lasten des Fiskus zu lukrieren (US 243). Daher bedurfte eine Beteiligung des Angeklagten an der GmbH keiner Erörterung.
Demnach ist die Mängelrüge nicht zielführend. Die Behauptung denkgesetzwidriger Urteilsbegründung ist teils auf Erwägungen gestützt, die aufzeigen sollen, dass eine andere Bewertung von Verfahrensergebnissen möglich war. Damit wird, wie bereits dargelegt, kein Begründungsmangel aufgezeigt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 468).
Vom Urteilssachverhalt abweichend vermisst der Angeklagte, der zur Tatzeit als Filialleiter der E***** und Ba***** AG tätig war, in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Prägung des ihm als Betrug angelasteten Verhaltens. Er räumt zwar ein, dass sich im Urteil mit Blick auf „Akteure" entsprechende Passagen finden (US 243 ff), meint jedoch, er könne als Beitragstäter (I.J.3.) nicht als „Akteur" (S 245) angesehen werden. Damit setzt er sich über die gegenteiligen Feststellungen hinweg.
Entgegen dem weiteren Vorbringen machen in Ansehung des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 2 StGB (idF der Strafgesetznovelle 1993, BGBl 527/1993; III.B.2.) Spruch und Gründe (US 33 f, 146, 262 erster Absatz; Ratz , WK StPO § 281 Rz 15, 271, 393, 580, 584) ersichtlich, dass der Angeklagte um die hierarchische Struktur und die kriminelle Natur der Geschäfte wusste.
Übergangen werden auch Feststellungen zum Schuldspruch Punkt XX.A. (wegen versuchter Bestimmung des Ing. Franz Ab***** zur Abgabenhinterziehung nach §§ 13 Abs 1, 11 zweiter Fall, 33 Abs 1 FinStrG; US 237 f) betreffend die innere Tatseite. Demnach wurde Ing. Ab***** als nicht eingeweihter Exporteur (auch) vom Angeklagten getäuscht, geschädigt (US 215 f) und plangemäß (US 175 iVm 238 f) zur Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu veranlassen versucht.
Zwar ist im Spruch des Urteils zu XX.B.1., XX.B.2. und XX.B.3. nicht angeführt, dass der Angeklagte den Abgabenausfall für gewiss hielt (vgl § 33 Abs 2 lit a FinStrG). Den Entscheidungsgründen sind aber die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu seinem Wissen um diesen Erfolg durchaus zu entnehmen. So wurde konstatiert, dass er von der fehlenden Übereinstimmung zwischen tatsächlich gelieferter und in den Rechnungen umschriebener Ware und demgemäß von der fehlenden Berechtigung des Exporteurs zur Vorsteuerrückvergütung gewusst hat (US 146, 239 f, 347).
Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets vom Urteilssachverhalt auszugehen.
Die konkrete Begehungsweise der steuerlichen Malversationen (XX.A., XX.B.) ergibt sich der Beschwerde zuwider aus den Feststellungen zum betrügerischen Vorgehen des Angeklagten (vgl US 183 f). Damit liegt eine auch für die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen maßgebliche Sachverhaltsgrundlage durchaus vor.
Im vorstehend behandelten Umfang (Z 4, 5 und 9 lit a) war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut M***** daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Im Recht ist allerdings die Subsumtionsrüge (Z 10), findet sich doch in den Entscheidungsgründen hinsichtlich des Betrugs keine Feststellung, die eine Absicht des Beschwerdeführers verdeutlichen könnte, sich (vgl § 70 StGB) durch wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wissen um das gewerbsmäßige Handeln anderer Beteiligter genügt nicht ( Jerabek in WK2 § 70 Rz 19).
Dieser Mangel an Feststellungen führte - entsprechend der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des den Angeklagten Helmut M***** betreffenden Ausspruches über die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des schweren Betruges (§ 148 zweiter Fall StGB) sowie des ihn betreffenden Strafausspruches nach dem StGB und zur Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in selben Umfang.
Für die auch vom Angeklagten Helmut M***** in einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „Austausch der Rechtsmittelschrift innerhalb offener Rechtsmittelfrist" erstattete zweite Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gilt das zum entsprechenden Vorgehen des Angeklagten Johann S***** bereits Ausgeführte in gleicher Weise (vgl Ratz, WK StPO § 285 Rz 5 ff).
Die zweite Beschwerdeausführung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St*****
Die Verfahrensrüge aus Z 3 (iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) macht mit dem an sich zutreffenden Hinweis auf zwei Nummerierungsfehler im Urteilsspruch auf US 113 hat es „zu I.J.4." (vgl US 24) und „zu III.A.l0." (vgl US 31) zu lauten keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen ist das Urteil frei von Widersprüchen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 277).
Zur Verfahrensrüge aus Z 4, die der Angeklagte auf nicht näher bezeichnete Beweisanträge stützt, fehlt ihm mangels Antragstellung in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1 StPO) die Legitimation.
Sofern die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung eines „Widerspruchs" der Feststellung, dass die Waren in keinem Fall nach Deutschland und von dort wieder nach Österreich verbracht wurden (US 212), zur Aussage des Zeugen So*****, Geschäftsführer der Firma M*****, vor dem Finanzamt Regensburg überhaupt einen formalen Begründungsmangel meint (Z 5 zweiter Fall), ist sie unbegründet. Der Genannte gab an, er könne nicht sagen, was nach dem Export der Waren nach Deutschland damit in Hamburg geschehen sei (S 3726 in Blg ./LLLL zu ON 630). Demnach steht die erwähnte Aussage der Konstatierung, dass Ware (über Hamburg) nach Uruguay und dann nach Brasilien gelangte (US 212 f), keineswegs entgegen.
Ebenso unzutreffend ist das weitere Vorbringen über „denklogisch einander ausschließende" Feststellungen zum Weg der Ware. Den Entscheidungsgründen ist dazu zu entnehmen, dass ein Reimport nach Österreich tatsächlich nicht stattfand, sondern bloß rechnungsmäßig dargestellt wurde.
Der mit Blick auf die Konstatierung, dass es in Wahrheit zu keinen „Veredelungen" der Fenster (US 214) kam, erhobene Einwand, es hätte dazu des Gutachtens eines Sachverständigen bedurft, spricht weder einen Fall der Z 5 noch einen anderen Nichtigkeitsgrund an (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Die Schadensbeträge laut Urteilsbeilage ./A (US 265) konnten die Tatrichter auf Basis der als glaubwürdig erachteten Angaben der als Zeugen vernommenen Exporteure im Zusammenhang mit den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden zureichend begründet feststellen (US 226 ff, 266 f). Bei den Zeugen Brigitte Ro***** und Hermann Ro***** handelt es sich um Angestellte der Firma Ro***** De***** Fensterbau GmbH, die Fenster (fakturenmäßig) an die Firma M***** Regensburg verkaufte, wobei diese Fenster später angeblich veredelt in die (unreelle) Fakturierungskette gelangten (US 212 ff).
Weil das Urteil gar keinen Schuldspruch betreffend einen Betrug zum Nachteil der Firma Ro***** De***** enthält, geht der Beschwerdeeinwand, es fehle diesbezüglich an der Angabe eines Schadensbetrags, ebenso ins Leere wie das Vorbringen, der Zeuge Hermann Ro***** (von der Fensterfirma Ro***** De*****) habe in der Hauptverhandlung keine Angaben zu Maschinengeschäften machen können.
Der Zeuge Sch***** exportierte die vom Beschwerdeführer bei der Firma Ro***** De***** beschafften Fenster nach Montevideo und wurde um die nicht abzugsfähige „Ausfuhrumsatzsteuer" gebracht (I.D.4.d., US 214), sodass die Depositionen dieses Zeugen (S 55/XX) entgegen dem Beschwerdestandpunkt sehr wohl den Angeklagten betreffen.
Die von der Beschwerde (formal Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der kriminellen Organisation (III.A.10., US 31) finden sich insbesondere auf US 259.
Entgegen der einen Mangel an Feststellungen reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) wurde das Wissen des Angeklagten vom überhöhten Verkaufspreis (und somit von einer nicht erfolgten Veredelung) ausdrücklich konstatiert (US 368).
Weshalb eine Feststellung darüber erforderlich gewesen wäre, dass der Angeklagte „mit der Rechnung von Elfriede L***** irgendwas (direkt) zu tun hatte", wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Nach Überzeugung der Tatrichter trug der Angeklagte zu den Verkürzungen an Umsatzsteuer durch Beschaffung des Liefergegenstandes (Fenster) nur bei. Die Firma Elfriede L***** diente als Handelsunternehmen zwischen der Fi***** GmbH und dem Exporteur Sch*****.
In Ansehung der inneren Tatseite geht aus dem Urteil hervor, dass der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Willen und in einer dem § 70 StGB entsprechenden Absicht handelte (US 7, 211 ff, 250, 259, 370). Feststellungen zum (bedingten) Vorsatz, die Exporteure zu schädigen (US 245), und zum Wissen um die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug in allen Ebenen der Fakturierungskette (US 239, 369 erster Absatz) sind den Entscheidungsgründen ebenfalls zu entnehmen.
Der im Übrigen weitestgehend unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorwurf „ausnahmslos fehlender" Feststellungen zur subjektiven Tatseite entbehrt solcherart ebenso der Orientierung am Verfahrensrecht wie die unter der Überschrift „Welche Beweismittel?" nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung geübte Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl St***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me*****
Von einem entsprechend der Verfahrensordnung (vgl § 238 Abs 1 StPO) in der Hauptverhandlung gestellten Antrag kann, wie bereits dargelegt wurde, bei einer - hier gegebenen - Verweisung auf einen vor der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz, in dem die Vernehmung von Zeugen begehrt wurde, keine Rede sein (S 307/XXII; ON 557; 15 Os 5/91; Ratz , WK StPO § 281 Rz 313). Soweit der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Zeugen beantragte, fehlte es an einem Beweisthema.
Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte demnach nicht legitimiert.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt beim Vorbringen, das Erstgericht habe „wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen" und die „aufgenommenen Beweise nicht vollständig gewürdigt", eine deutliche und bestimmte Bezeichnung nach Ansicht des Beschwerdeführers Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) vermissen.
Unzutreffend ist der weiters erhobene Einwand, die Feststellung einer jeweils deliktsspezifischen Einstellung des Angeklagten sei unzureichend begründet. Das konstatierte Wissen des Angeklagten um die Details der Organisation und um die Überfakturierungen (US 388 ff) begründeten die Tatrichter einwandfrei damit, dass er schon Anfang 1993 in Kontakt zu Werner R***** kam, in weiterer Folge das Firmengeflecht kennen lernte und ihm seiner Einlassung im Vorverfahren zufolge (S 383/VI) bekannt war, dass der für den Zwischenhändler Benjamin Jan***** auftretende abgesondert verfolgte Gerhard J***** gleichzeitig unter dem Pseudonym „Da Silva" für die Firma ln***** Brasilien agierte (US 386 f).
Keineswegs unzureichend (Z 5 vierter Fall) sind der Beschwerde zuwider die Erwägungen der Tatrichter zur Anwerbung von Exporteuren trotz Anfang 1994 gegebener Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden und zur Aussage des Zeugen Pi*****, der Beschwerdeführer sei „Organisator" der Geschäfte gewesen (US 387 f).
Unzureichend begründet wäre ein Urteil, wenn die zur Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen stünden (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 444). Ein solcher Mangel liegt hier nicht vor.
Auf die vorgetragene Behauptung, die Tatrichter hätten entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo" zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen gelangen müssen, kann eine Mängelrüge nicht gestützt werden (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 454).
Der Einwand, dass die Urteilskonstatierung, der Angeklagte sei Anfang 1993 in Kontakt mit dem damals für die brasilianische Firma Ma***** aufgetretenen Werner R***** gekommen, aktenwidrig sei, orientiert sich nicht an den aus Z 5 gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) läge wie bereits erwähnt vor, wenn in den Gründen des Urteils der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wäre. Dies wird der Sache nach gar nicht behauptet.
Auch von einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein (s die Aussage des Angeklagten im Vorverfahren, S 383/VI).
Die - eine unvollständige Ausschöpfung von Beweisquellen reklamierende - Aufklärungsrüge (Z 5a) lässt die gebotene Darlegung vermissen, wodurch der Angekalgte an der Stellung diesbezüglicher Beweisanträge gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt auf die konstatierte Gutgläubigkeit einiger Exporteure (US 135) und den Umstand Bezug, dass auch der Beschwerdeführer (vor seiner Funktion als Zwischenhändler) als Exporteur tätig war.
Sie geht jedoch darüber hinweg, dass in der ersten Phase des „kriminellen Systems" dem Urteilssachverhalt zufolge eingeweihte Exporteure darunter der Beschwerdeführer mit der von ihm beherrschten Firma Mi***** (US 135, 166 f) agierten, die durchaus auf Anerkennung des ihnen in Wahrheit nicht zustehenden Vorsteuerabzugs durch Finanzämter hofften (US 133). Aus den Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um das gezielt geschaffene System (US 388 ff, vgl 94) wird deutlich, dass er gerade nicht zu den im Urteil genannten gutgläubigen Exporteuren (US 133) zählte, sondern die Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Davon geht die Rechtsrüge nicht aus, was aber bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten ist.
Ohne Konkretisierung wird weiters das Fehlen von Feststellungen behauptet und zudem der zur inneren Tatseite festgestellte Sachverhalt bemängelt. Weshalb die getroffenen Konstatierungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Demnach erweist sich die Rechtsrüge als nicht an den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten orientiert.
Das Gleiche gilt für die weiteren Einwände.
Nichtigkeit nach § 281a StPO läge vor, wenn das Oberlandesgericht, das die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat, örtlich unzuständig gewesen wäre ( Ratz , WK StPO § 281a Rz 3).
Das entsprechende Vorbringen des Angeklagten, der auf Tatorte in Salzburg verweist, ist nicht zielführend. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Einsprüche ergibt sich aus §§ 51 und 56 StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Me***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z*****
Zu einem Verfahrensfehler nach Z 4 kann es abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall unterbliebener Manuduktion unvertretener Beschuldigter ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 90, § 468 Rz 38) nur unter der Voraussetzung kommen, dass während der Hauptverhandlung über einen auf eine prozessleitende Verfügung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist.
Daher ist die vom Beschwerdeführer unter dem Grund der Z 4 vorgebrachte Kritik am Unterbleiben einer Vernehmung des Werner R***** als Zeugen angesichts dessen, dass er in der Hauptverhandlung weder selbst einen darauf abzielenden Antrag gestellt noch sich einem solchen eines Mitangeklagten angeschlossen hat (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 324), nicht zielführend.
Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) weist unter Bezugnahme auf die Urteilsbeilage ./A darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nach Anwerbung von Exporteuren noch selbst Ausfuhren durchführte. Der Beschwerde zuwider kann ein Widerspruch zur Feststellung, dass der Angeklagte nach Entfaltung seiner Akquirierungstätigkeit „praktisch keine" eigenen Exporte mehr durchführte (US 405), nicht erblickt werden. Die Tatrichter brachten mit dieser Wendung zum Ausdruck, dass es nach Anwerbung anderer Exporteure im Wesentlichen zur Einstellung der vom Beschwerdeführer selbst durchgeführten Exporte kam. Anderes geht aus der Urteilsbeilage ./A nicht hervor. Ein Widerspruch ist daher nicht gegeben.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, es wäre grotesk, bei Kenntnis des kriminellen Systems selbst zu exportieren, ist nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) unter Beachtung der aus Z 5 eröffneten Anfechtungsmöglichkeiten orientiert.
Unberechtigt ist die Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eingewendeter Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). Die Verantwortung des Angeklagten, wegen fehlender Bonität zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer keine Exporte mehr durchgeführt zu haben, wird im Urteil erwähnt.
Dieser Darstellung folgten die Tatrichter jedoch nicht, indem sie ohne Widerspruch zu den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Z 5 vierter Fall) davon ausgingen, dass eine Kontobelastung gar nicht zu erwarten war, weil der Angeklagte wie erwähnt nach Akquirierung anderer Exporteure „praktisch" keine eigenen Exporte mehr durchführte (US 405).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen fand auch das Risiko des Exporteurs Berücksichtigung im Urteil. Es wurde von den Tatrichtern sogar als hoch eingestuft. Dazu wurde im Urteil weiters festgehalten, dass der Angeklagte danach trachtete, das hohe Risiko der Verweigerung der Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf von ihm gewonnene Exporteure abzuwälzen (US 405).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Beschwerdeführer ohne Konkretisierung seines Vorbringens Feststellungen „zur objektiven, insbesondere aber zur subjektiven Tatseite". Damit entspricht er nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nach seiner Ansicht Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Im Übrigen ergibt sich aus den durch den Urteilsspruch verdeutlichten Gründen (va US 260 f, 403 ff), dass der Angeklagte mit Bereicherungs- und Schädigungswillen eine Vielzahl von Exporteuren um in Wahrheit nicht abzugsfähige „Vorsteuer" betrog und zu betrügen versuchte (Schuldspruch Punkte I.A.3.1, I.D.4.1, I.D.5.1, I.F.2.), sich als Mitglied an einer kriminellen Organisation beteiligte (III.A.14.) und, was die Finanzvergehen betrifft, den Verkürzungserfolg nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (XIX.A. und XIX.B.).
Weshalb die Feststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen sollen, legt die Rechtsrüge nicht dar.
Im Gegensatz zu den Konstatierungen, wonach die Anwerber von Exporteuren, somit auch der Angeklagte, die Exporteure durch Vorspiegelung der Übereinstimmung gelieferter und fakturierter Produkte und der Berechtigung zur Vorsteuerrückvergütung zur Bezahlung der Umsatzsteuer an den Zwischenhändler verleiteten, wodurch die Exporteure am Vermögen unmittelbar geschädigt wurden (US 239 f, 138), geht die weitere Rechtsrüge (gestützt auf Z 9 lit b) davon aus, dass der Schaden ursprünglich bei der „Finanz" eingetreten und erst später an die Exporteure überwälzt worden sei.
Daher beruht der Einwand, einem Schuldspruch des Angeklagten wegen Betrugs sei die Bestimmung des § 22 Abs 2 FinStrG entgegen gestanden, auf einer urteilsfremden Grundlage. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch stets an den im Urteil getroffenen Konstatierungen festzuhalten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred Z***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Angeklagten (§ 35 Abs 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Ing. Karl P*****, Johann S*****, Elfriede L*****, Karl St*****, Walter Me***** und Alfred Z***** ist vom Obersten Gerichtshof in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden ( Ratz in WK StPO § 285 i Rz 1).
Die mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden zum Teil (nämlich im Hinblick auf die Qualifikation nach § 148 StGB) erfolgreichen Angeklagten Silvia P***** J***** und Helmut M***** waren mit ihren Berufungen - letzterer nur in Ansehung des nach dem StGB ergangenen Strafausspruches - ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung, soweit sie diese beiden Angeklagten betrifft, auf die Teilkassation zu verweisen.
Die von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang Mü***** angemeldete Berufung (ON 786) war im Hinblick auf den Freispruch dieses Angeklagten (gemäß § 259 Z 3 StPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Als unzulässig erwiesen sich aber auch die Berufungen der Angeklagten Gerhard L***** und Erich Mat***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****.
Gerhard L***** und Erich Mat***** wurden vom Erstgericht zu Strafen nach dem StGB und nach dem FinStrG verurteilt. Im Hinblick auf die Mehrheit von Strafaussprüchen waren sie gemäß § 294 Abs 2 vierter Satz StPO verpflichtet, bei Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift deutlich und bestimmt zu erklären, gegen welche Sanktion(en) sich das Rechtsmittel richtet. Mangels der gebotenen Erklärung war ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen ( Ratz in WK StPO § 294 Rz 10, 13).
Die Staatsanwaltschaft meldete zwar bezüglich aller Angeklagter Berufung an und erklärte auch einleitend in der schriftlichen Ausführung des Rechtsmittels, dass dieses „hinsichtlich sämtlicher Verurteilter" ergriffen wurde. Dem ausdrücklichen Vorbringen zufolge bekämpft sie aber gezielt nur „die zu geringe Höhe der wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafen" (ON 891).
Demnach hat die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Sabine A*****, die ausschließlich des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 zweiter Fall StGB (aF) schuldig erkannt wurde, nicht erklärt, in welcher Richtung sie den diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch bekämpft. Insoweit war ihre Berufung daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO; RIS Justiz RS0100560; Ratz in WK StPO § 294 Rz 13).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.