Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Juni 2025, GZ ** 86.4, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hager durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (A./), mehrerer Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./I./, B./II./ und B./III./1./), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./III./2./) und dreier Vergehen der (richtig) Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (C./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Betrug mit einem 300.000 Euro übersteigenden, insgesamt zumindest 398.189 Euro betragenden Schaden beging und zu begehen trachtete und den schweren Betrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB; auch in Bezug auf einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden, vgl US 16) gewerbsmäßig beging bzw. zu begehen suchte, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Identität und seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte oder die Berechtigten der angeführten Unternehmen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
I./ zur Eingehung von Vertragsverhältnissen und deren Erfüllung durch Überlassung von Wohnstätten, Übergabe von Fahrzeugen oder Gewährung von Kredit- oder Leasingfinanzierungen, indem er wiederholt Verträge zur Ausfolgung von PKW und deren Finanzierung sowie zur Anmietung von Wohnstätten unter Verwendung falscher Identitäten abschloss und zur Täuschung falsche oder verfälschte Urkunden, nämlich gefälschte Personalausweise und Führerscheine, auf seine falschen Identitäten lautende gefälschte Bestätigungen seiner Arbeitstätigkeit bei Unternehmen, falsche Zahlungsnachweise sowie falsche Meldebestätigungen benützte, nämlich
1./ in ** B* als Verfügungsberechtigten des Hotels C* unter Verwendung des Namens „D*“
a./ zwischen 20. und 24. Oktober 2024 zur Unterkunftgebung vom 24. Oktober bis 7. November 2024, wodurch ein Schaden durch offene Mietentgelte von 1.066 Euro entstand;
b./ am 30. Oktober 2024 durch Übermittlung einer falschen Überweisungsbestätigung über 7.493 Euro zur Barauszahlung des Mehrbetrags von 796 Euro in Bezug auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 6.697 Euro, wobei es beim Versuch blieb;
2./ in ** E* bzw F* G* als Verfügungsberechtigte von H* Appartement unter Verwendung des Namens „D*“
a./ zwischen 20. und 23. Oktober 2024 zur Unterkunftgebung vom 24. Oktober bis 13. November 2024, wodurch ein Schaden durch offene Mietentgelte von 1.650 Euro entstand;
b./ am 30. Oktober 2024 durch Übermittlung einer falschen Überweisungsbestätigung in Höhe von 6.300 Euro zur Überweisung des Mehrbetrags von 800 Euro in Bezug auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 5.500 Euro auf sein Privatkonto, wobei es beim Versuch blieb;
3./ am 29. Oktober 2024 in ** I* als Verfügungsberechtigten der J* GmbH zur Ausfolgung des PKW **, grau, VIN: **, Kennzeichen **, im Wert von 32.590 Euro sowie Verfügungsberechtigte der K* SA Niederlassung Österreich zur Gewährung einer Kreditfinanzierung unter Verwendung des Namens „D*“ und auf diesen lautender falscher Urkunden;
4./ am 24. Oktober 2024 in ** L* als Verfügungsberechtigten der M* GmbH Co KG (Autohaus N*) zur Ausfolgung eines PKW **, grau, VIN: **, Kennzeichen **, im Wert von 27.990 Euro unter Verwendung des Namens „D*“ und auf diesen lautender falscher Urkunden;
5./ in ** O* als Verfügungsberechtigte der P* GmbH (Autohaus Q*) sowie Verfügungsberechtigte der R* SA Niederlassung Österreich unter Verwendung des Namens „D*“ und auf diesen lautender gefälschter Urkunden,
a./ zwischen 25. und 28. Oktober 2024 zur Ausfolgung des PKW **, blau, VIN: **, Kennzeichen **, im Wert von 29.990 Euro und zur Gewährung einer Kreditfinanzierung;
b./ zwischen 29. Oktober und 2. November 2024 zur Ausfolgung des PKW **, FIN:**, Kennzeichen **, im Wert von 35.990 Euro und zur Gewährung einer Kreditfinanzierung, wobei der Kreditbetrag nicht ausbezahlt wurde;
6./ am 26. November 2024 in ** S* als Verfügungsberechtigten der T* GmbH zur Ausfolgung eines ** im Wert von 37.000 Euro sowie Verfügungsberechtigte der U* GmbH zur Gewährung einer Leasingfinanzierung unter Verwendung des Namens „V*“ und auf diesen lautender gefälschter Urkunden, wobei es aufgrund der Festnahme des Angeklagten beim Versuch blieb und die Finanzierungszusage zurückgezogen wurde;
7./ zwischen 25. und 26. November 2024 in ** W* als Verfügungsberechtigten des Autohauses X* e.U. unter Verwendung des Namens „V*“ und auf diesen lautender gefälschter Urkunden zur Ausfolgung
a./ eines Leihwagens ** mit dem Kennzeichen ** im Wert von 16.000 Euro zzgl Vorstreckung der Anmeldekosten von 207 Euro;
b./ eines **, mit der VIN: **, Kennzeichen **, im Wert von 58.400 Euro sowie Verfügungsberechtigte der Y* GmbH zur Gewährung einer Leasingfinanzierung, wobei es wegen Entdeckung und Festnahme des Angeklagten beim Versuch blieb;
8./ zwischen 18. und 25. November 2024 in ** Z* als Verfügungsberechtigten der Pension BA* zur Unterkunftgebung vom 25. bis 29. November 2024, wodurch ein Schaden durch die offenen Mietentgelte von 120 Euro entstand;
9./ zwischen 21. und 25. November 2024 in ** BB* als Verfügungsberechtigte des Beherbergungsbetriebs BB* zur Unterkunftgebung am 25. November 2024 bis drei Tage danach, wodurch ein Schaden durch offene Mietentgelte in Höhe von rund 300 Euro entstand;
10./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt um den 18./19. Oktober 2023, jedenfalls nach der Tathandlung zu A./I./11./, in ** BC* als Verfügungsberechtigten der BD* GmbH Co KG (Autohaus BD*) zur Ausfolgung eines **, FIN: **, Kennzeichen **, im Wert von 31.990 Euro sowie Verfügungsberechtigte der R* SA zur Gewährung einer Kreditfinanzierung unter Verwendung des Namens „BE*“ und auf diesen lautender gefälschter Urkunden, wobei es beim Versuch blieb;
11./ zu einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt um den 18./19. Oktober 2023, jedenfalls vor der Tathandlung zu A./I./10./, in ** BC* als Verfügungsberechtigten der BF* GmbH zur Ausfolgung eines PKW **, FIN: **, im Wert von 31.990 Euro sowie Verfügungsberechtigte der BG* GmbH zur Gewährung einer Kreditfinanzierung unter Verwendung des Namens „BE*“ und Vorlage auf diesen lautender gefälschter Urkunden;
12./ Ende Juli 2023 in ** BH* als Verfügungsberechtigte der Pension BH* zur Unterkunftgebung bis 24. Oktober 2023, wodurch ein Schaden durch offene Mietentgelte von 750 Euro entstand;
13./ in ** BI* als Verfügungsberechtigten des Autohauses BJ* GmbH sowie Verfügungsberechtigte der R* BK* GmbH zu a./ und Verfügungsberechtigte der BL* GmbH zu b./ unter Verwendung des Namens „BE*“ und Vorlage auf diesen lautender gefälschter Urkunden
a./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 4. September 2023 zur Ausfolgung eines **, FIN: **, im Wert von 47.000 Euro und zur Gewährung einer Leasingfinanzierung;
b./ zu einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt vor dem 8. September 2023 zur Ausfolgung eines **, FIN: **, im Wert von 28.500 Euro und zur Gewährung einer Kreditfinanzierung;
II./ in ** BI* zur Durchführung von Überweisungen, und zwar
1./ am 5. September 2023 von 2.300 Euro auf das Konto ** unter der Vorgabe, ihm ein **, ein ** und ein ** zu verkaufen, wobei er dem Genannten nur ein ** und ein ** lieferte, wodurch ein Schaden von zumindest 750 Euro (= Neuwert des **) entstand;
2./ auf das Konto ** unter der Vorgabe, sich dadurch am Ankauf und Weiterverkauf von Baggerersatzteilen oder ** Geräten zu beteiligen, wofür er neben der Rückzahlung auch eine Provision erhalten würde,
a./ am 26. September 2023 von 8.200 Euro;
b./ am 29. September 2023 von 1.000 Euro;
c./ am 3. Oktober 2023 von 500 Euro;
d./ am 10. Oktober 2023 von 3.200 Euro,
wobei er weder diese Beträge zurückbezahlt noch die vereinbarte Provision ausbezahlt bekam;
III./ am 15. Oktober 2023 in ** BH* zur Übergabe von 1.500 Euro für ein ** und einen ** Computer, die er nie lieferte;
B./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen, nämlich seiner Legitimation, gebraucht, und zwar
I./ einen totalgefälschten italienischen Personalausweis lautend auf „BE*“
1./ am 30. August 2023 in ** durch Vorlage bei der Stadtgemeinde BM* im Zuge der Wohnsitzanmeldung nach dem Meldegesetz;
2./ am 22. September 2023 in ** durch Vorlage bei der Bezirkshauptmannschaft BN* zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
II./ am 24. Oktober 2024 in ** einen totalgefälschten italienischen Personalausweis lautend auf „D*“ durch Vorlage beim Magistrat der Stadt BO*;
III./ am 27. November 2024 in ** durch Vorlage nachgenannter Ausweise lautend auf „V*“ bei der Bezirkshauptmannschaft BP*
1./ einen totalgefälschten italienischen Personalausweis;
2./ eine totalgefälschte italienische Versicherungskarte;
wobei er die Tat nach § 223 Abs 2 StGB in Ansehung der Personalausweise in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden beging, die nach § 2 Abs 2 PassG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind;
C./ seit nicht mehr feststellbarer Zeit bis 29. November 2024 in ** und anderen Orten falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB), nämlich ausländische öffentliche Urkunden, die gemäß § 2 Abs 2 PassG oder § 1 Abs 4 FSG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden, sich verschafft und besessen, und zwar
I./ je einen totalgefälschten Führerschein und Personalausweis lautend auf „BQ*“;
II./ einen verfälschten italienischen Führerschein lautend auf „BR*“.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung und die mehrfache Deliktsqualifikation hinsichtlich Spruchpunkt A./ erschwerend, mildernd das umfassende reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten (ON 86.3, 52; ON 1.91) und fristgerecht ausgeführten Berufungen des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt (ON 92), sowie jene der Staatsanwaltschaft, die auf eine Erhöhung der Unrechtsfolge andringt (ON 88).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Weshalb die (zu Spruchpunkt A./ über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende) Tatwiederholung nicht auch die oftmalige Wiederholung der wertqualifizierten Urkundenbetrügereien in einer längeren Zeit hindurch umfassen soll, vermag die Anklagebehörde nicht schlüssig darzustellen.
Das Übersteigen der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB fast um ein Drittel gibt keinen besonderen Erschwerungsgrund ab (vgl RIS Justiz RS0091130 [T33, T41]).
Da sich die in der formlosen Befragung in der Justizanstalt Klagenfurt eingeräumte Erlangung dreier weiterer Fahrzeuge auf die bereits bekannte Art und Weise im Raum ** (vgl ON 22.2, 3 f) nicht maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkte (vgl Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 14; RIS Justiz RS0091585 [T14]), liegt kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vor.
Zum weiteren Berufungsvorbringen ist zunächst anzumerken, dass es zutrifft, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Überschreitung der Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO den Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB herstellen kann ( Michel Kwapinski/Oshidari aaO Rz 17). Fallbezogen liegt jedoch eine der MRK widerstreitende überlange Verfahrensdauer nicht vor, weil zwischen erstmaliger Kenntnisnahme des Angeklagten von dem wider ihn geführten Strafverfahren durch seine Festnahme am 29. November 2024 (vgl zum relevanten Zeitpunkt Riffel in WK² § 34 Rz 43) bis zur Rechtskraft des Urteils durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht einmal ein Jahr verstrich, weshalb die Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist bei dem nicht ganz einfachen Sachverhalt um zirka zwei Monate nicht ins Gewicht fällt und auch nicht zwingend zu einer Verletzung von Artikel 6 MRK führt ( Riffel aaO Rz 60; Frowein/Peukert, EMRK³ Artikel 6 Rz 250). In der Anberaumung des Hauptverhandlungstermins nicht einmal zwei Monate nach dem Einspruchsverzicht (ON 75) kann überhaupt kein relevanter Verstoß gegen die MRK erblickt werden.
Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider kommt eine krankhafte Spielsucht einem Schuldausschließungs oder Rechtfertigungsgrund keineswegs nahe und ist darum nicht mildernd (RIS Justiz RS0091256).
Das bloße Anerkenntnis des Schadens vermag den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht zu begründen (RIS Justiz RS0091354).
Das Berufungsgericht sieht selbst unter besonderer Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie und der einschlägigen Vorstrafen bzw des umfassenden reumütigen Geständnisses keinen Grund für die von den Berufungswerbern angestrebte Veränderung der Freiheitsstrafe, weil die von einem Schöffengericht verhängte Sanktion spezial
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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