Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 4 Abs 1 NPSG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2026, GZ **-42, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 23. Jänner 2026 (ON 17) legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* – soweit für gegenständliches Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - unter anderem das Vergehen nach § 4 Abs 1 NPSG zur Last, woraufhin das Landesgericht Wiener Neustadt dem Angeklagten diesen und weitere Strafanträge aus einbezogenen Verfahren zustellte, die Hauptverhandlung ausschrieb und den Angeklagten in der Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 (ON 33.3) – nach Ausscheidung weiterer Fakten (ON 33.2, 9) - des Vergehens nach § 4 Abs 1 NPSG (A./) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (B./) schuldig erkannte.
Infolge Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe wurde das Urteil mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Mai 2026, AZ 30 Bs 95/26d, (ON 40.1) zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei das Rechtsmittelgericht in seiner Begründung davon ausging, dass der unter A./ subsumierte Sachverhalt nicht § 4 Abs 1 NPSG, sondern § 27 Abs 1 SMG zu unterstellen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Wiener Neustadt in der Folge seine sachliche Unzuständigkeit aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Aufhebung des bekämpften Beschlusses begehrt.
Das Rechtsmittel erweist sich als berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht (im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter) den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit nach § 450 StPO vorzugehen, somit mit Beschluss seine Unzuständigkeit auszusprechen.
Nach Eintritt der-durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0132157) zum Ausdruck gebrachten-Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz StPO; § 485 Abs 1 Z 1 StPO) nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0132703).
Ist das Landesgericht als Einzelrichter zu einem späteren Zeitpunkt der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es gemäß § 488 Abs 3 StPO seine Unzuständigkeit mit Urteil auszusprechen, nicht aber bei sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichts (Kirchbacher, StPO 15 § 488 Rz 2; RIS-Justiz RS0099146 [T7]).
Wenngleich es gegenständlich im Verfahrensverlauf zu einer Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht Wien kam, vermag dies am Eintritt der Rechtswirksamkeit des (hier interessierenden) Strafantrags nichts mehr zu ändern, weil die Aufhebung nur das Urteil betraf, der Strafantrag jedoch bereits im ersten Rechtsgang einer entsprechenden Prüfung durch das Erstgericht unterzogen worden und durch Anordnung der Hauptverhandlung rechtswirksam geworden war.
Der Beschwerde der Anklagebehörde war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben. Das Erstgericht wird nunmehr die Hauptverhandlung anzuberaumen haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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