Auch mangels Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Parteien bewirkt der Überweisungsbeschluss, dass ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aktes mit der Urschrift des Beschlusses beim Gericht, an welches die Rechtssache überwiesen wurde, dieses die Befugnis zur Sachentscheidung hat.
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