JudikaturOGH

3Nc4/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Aktiengesellschaft, *****, gegen die verpflichtete Partei T*****gesellschaft mbH, *****, wegen 1.000.000 EUR, aufgrund der vom Bezirksgericht Linz verfügten Vorlage des Akts AZ 25 E 280/17x zur Entscheidung gemäß § 47 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung der Exekutionssache ist das Bezirksgericht Linz zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. März 2017, mit dem dieses Bezirksgericht für unzuständig erklärt wurde, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem an das Bezirksgericht Baden gerichteten Exekutionsantrag begehrte die Betreibende zur Hereinbringung ihrer titulierten Forderung die Pfändung des Anspruchs der Verpflichteten gegen einen dritten Treugeber.

Das Bezirksgericht Baden erklärte sich mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 für unzuständig und überwies das Exekutionsverfahren an das Bezirksgericht Linz. Begründend verwies es auf den Sitz der Gesellschaft, deren Geschäftsanteile gepfändet werden sollen, der sich im Sprengel des Bezirksgerichts Linz befinde. Dieser Beschluss erwuchs inzwischen in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Linz sandte den Akt dem Bezirksgericht Baden mit einer Übersendungsnote „retour“, in der es auf die seiner Ansicht nach gegebene Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden verwies.

Das Bezirksgericht Baden sandte den Akt an das Bezirksgericht Linz zurück und verwies auf die Bindung an den eigenen Beschluss sowie die Voraussetzungen für eine allfällige Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nach § 47 JN.

Das Bezirksgericht Linz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Bezirksgericht Linz wegen verfehlter Aktenvorlage zurück. Die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen, war mangels Rechtskraft des Unzuständigkeits und Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Baden sowie überhaupt fehlender Beschlussfassung des Bezirksgerichts Linz nicht erfüllt.

Ungeachtet des in der Begründung dieses Beschlusses enthaltenen Hinweises auf die ständige Rechtsprechung zur Bindung des (auch noch nicht rechtskräftigen) Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Baden erklärte sich das Bezirksgericht Linz mit nachfolgendem Beschluss vom 22. März 2017 zur Führung des Exekutionsverfahrens unzuständig. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Das Bezirksgericht Linz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 44 Abs 1 JN ist (unter anderem) im Exekutionsverfahren bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts diese auszusprechen und die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Der dieser Bestimmung entsprechende Überweisungsbeschluss ist unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (vgl RIS Justiz RS0046363) für das Adressatgericht so lange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS Justiz RS0081664), sodass es seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS Justiz RS0046315 [T3], RS0002439; 5 Nc 33/15w mwN).

Der Beschluss des Bezirksgerichts Linz, mit dem es sich für dieses Verfahren für unzuständig erklärte, verletzte demnach die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Baden, weshalb er – ohne auf die Frage nach dessen Richtigkeit einzugehen (RIS Justiz RS0046391; jüngst: 3 Nc 7/17k mwN) – aufzuheben war.

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