Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte.
…Tatsachengrundlage der früheren Entscheidung betroffen, so ist die Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die berührten Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044571, RS0044559). Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen in aller Regel nicht zuständig…
… 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wie hier immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte (RIS Justiz RS0044559). Auch wenn das Revisionsgericht die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegt, diese aber anders als die zweite Instanz würdigt, fehlt die Zuständigkeit des…
…1 ZPO betreffen die Tatsachengrundlage und daher die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Ausschlaggebend ist, welches Gericht die Tatsachen abschließend festgestellt hat, die vom Anfechtungsgrund betroffen sind (RS0044559; Jelinek in Fasching/Konecny IV/1³ § 532 ZPO Rz 20). In diesem Umfang fehlt es für die Behandlung der Wiederaufnahmeklage an…
…7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559). Der Oberste Gerichtshof ist für Wiederaufnahmsklagen mangels zu treffender Tatsachenfeststellungen in aller Regel nicht zuständig (RIS-Justiz RS0044576). Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die…
…2. 2017 beträfe. Die Wiederaufnahmsklage ist daher bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte (RIS-Justiz RS0044559). Für die Behandlung der vorliegenden Wiederaufnahmsklage ist daher nach § 532 Abs 2 ZPO das Prozessgericht erster Instanz zuständig. Auch für Wiederaufnahmsklagen gilt der in…
…7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559). § 84 ASGG sieht zwar vor, dass in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 ASGG der Versicherte…
…7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS Justiz RS0044559). Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache…
…1 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, als jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund getroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS Justiz RS0044559). Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache…
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