JudikaturOGH

10Nc16/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sozialrechtssache des E*****, über dessen Eingabe vom 7. Juli 2019 (eingelangt am 10. Juli 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht gerichtete Eingabe des Klägers wird zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 11. 4. 2017 anerkannte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt das Ereignis vom 22. 2. 2006 nicht als Arbeitsunfall und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht).

Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Vorlage eines Privatgutachtens) gestützte Wiederaufnahmsklage des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 2. 2019, GZ 59 Cgs 10/19h 4, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs nicht Folge (11 Rs 41/19g). Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 7. Juli 2019 beantragt der Kläger neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens 19 Cgs 20/17g des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht. Als Grund für seinen Antrag führt er nunmehr strafbare Handlungen („Urkundenfälschungen und Manipulationen“) an.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage nicht zuständig (§ 532 Abs 2 ZPO).

Die Wiederaufnahmsklage muss – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO – beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (§ 532 Abs 1 ZPO). Die erkennbar auf § 530 Abs 1 Z 1 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, als jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund getroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS Justiz RS0044559).

Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für eine Wiederaufnahmsklage führt nach nunmehriger ständiger Rechtsprechung aber nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur amtswegigen Überweisung der Sache an das zuständige Erstgericht des Vorprozesses (RS0041882).

Das Erstgericht wird auch die Zustellung dieses Beschlusses zu veranlassen haben.

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