JudikaturOGH

9Ob15/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wegen (eingeschränkt) 34.387,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2024, GZ 3 R 126/24i 128, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Beklagte war im Zuge eines Zu und Umbaus eines Hotels als Teilgeneralunternehmerin beauftragt. Der Kläger war im Auftrag der Beklagten als technischer Bauleiter tätig.

[2] Im ersten Rechtsgang wurde das Zurechtbestehen der Klagsforderung iHv 34.386,37 EUR abschließend geklärt, ebenso die Nichtberechtigung mehrerer strittiger Gegenforderungen.

[3] Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang behandelte das Erstgericht ausschließlich zwei weitere von der Beklagten erhobene Gegenforderungen, nämlich Kosten für die nachträgliche Verfugung der Natursteinfassade iHv 29.833 EUR sowie Kosten für die Errichtung eines Schwerlastgewebes iHv 10.464 EUR (in eventu 7.748,08 EUR).

[4] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit 34.386,37 EUR zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit 27.187,20 EUR und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 7.199,17 EUR sA.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise, jener der Beklagten nicht Folge, erkannte die Gegenforderung als mit 16.400 EUR als zu Recht bestehend, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 17.986,37 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Die Gegenforderung betreffend die Errichtung eines Schwerlastgewebes sei bereits im ersten Rechtsgang abschließend erledigt gewesen und damit nicht zu Recht bestehend. Für die weitere Gegenforderung stehe keine Umsatzsteuer zu, eine solche habe die Beklage nicht begehrt, auf der dazu vorgelegten Rechnung sei ein Nettobetrag ausgewiesen und explizit angeführt, dass eine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag nicht enthalten sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[7] 1. Das Gericht ist nach § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Für die Beurteilung des von § 405 ZPO gezogenen Schrankens ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend (RS0041078). Der Streitgegenstand wird (auch) durch das tatsächliche Vorbringen abgegrenzt, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet (vgl RS0025188).

[8] 2. Die Beklagte stellt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sie ihre im Revisionsverfahren noch zu behandelnde Gegenforderung auf die Rechnung eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland vom 15. 7. 2019 stützte, in der ein Nettobetrag, aber keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, nicht in Frage. Mit ihrem Argument, dass sie dennoch – nach umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen – zur Entrichtung von Umsatzsteuer verpflichtet sei, zeigt sie schon deshalb keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf, weil sie die Zuerkennung dieser Umsatzsteuer im Sinn des § 405 ZPO im Verfahren nicht beantragt hat (8 Ob 2/19f). Macht der Kläger lediglich einen Nettobetrag geltend, dann darf das Gericht auch einen gekürzten Ersatzbetrag nicht zuzüglich Umsatzsteuer zusprechen, dies auch dann nicht, wenn die Umsatzsteuer (ziffernmäßig) im Gesamtbegehren Deckung findet (RS0041153).

[9] 3. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.

[10] Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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