JudikaturOGH

1Ob93/06t – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, wegen „Feststellung" (hier: Ablehnung eines Richters), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 15. Februar 2006, GZ 23 R 5/06h-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 5. 7. 2004 beim Bezirksgericht Wels zu 6 Nc 7/04p eingebrachten „Feststellungsklage" (gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. 6. 2004, VerkR 96-5431-2004, mit dem sein Antrag vom 11. 6. 2004 auf Ausfolgung der Lenkerberechtigung als unzulässig abgewiesen und über ihn wegen mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der BH Wels-Land gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 150 verhängt wurde) begehrte der Antragsteller die Ausfolgung seiner Lenkerberechtigung durch das Gericht.

Mit Beschluss vom 5. 4. 2005 unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6a ZPO "bis zur Klärung, ob der Kläger prozessfähig" sei. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs, den ihm das Erstgericht zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen 4 Wochen zurückstellte. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller neuerlich Rekurs, verbunden mit einem Antrag auf Ablehnung des Erstrichters.

Mit Beschluss vom 22. 12. 2005 wies der Gerichtsvorsteher des BG Wels

den Ablehnungsantrag zurück.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Rekursgericht den Akt dem Vorsteher des BG Wels zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zur Behebung des diesem Rekurs anhaftenden Formmangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes) zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Durch die lediglich verfahrenseinleitende Verfügung des Rekursgerichts, die nicht auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet ist und daher die Rechtsstellung des Rekurswerbers nicht gefährdet, ist Letzterer nicht beschwert (RIS-Justiz RS0006327 uva). Soweit man in dem Rechtsmittel des Antragstellers eine Bekämpfung des vom Bezirksgericht Wels am 14. 3. 2006, GZ Jv 559-17a/05-9, erteilten Verbesserungsauftrags erblicken könnte - was allerdings dem Rekursantrag widerspricht -, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Verbesserungsauftrag nicht bekämpft werden könnte, denn erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührte die Interessen des Einschreiters (RIS-Justiz RS0036243; Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 281 mwH). Der jedenfalls unzulässige Rekurs des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

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