9Ob12/09v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang C*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG, Graz, wegen 50.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision (Revisionsstreitwert 51.333,34 EUR) der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2008, GZ 5 R 204/08x-81, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht - im Übrigen völlig zutreffend (RIS-Justiz RS0113561; RS0074219; RS0040283 ua) - angenommene Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten war bereits Gegenstand sowohl einer von diesem geltend gemachten Nichtigkeitsrüge des Verfahrens erster Instanz als auch einer Mängelrüge in der Berufung. Die Verneinung sowohl der Nichtigkeit als auch des Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht verwehrt die neuerliche Geltendmachung dieses Umstands in der Revision.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger, der die Auseinandersetzung durch seinen tätlichen Angriff begonnen hatte, ein Verschulden von 1/3 zugemessen hat, liegt darin eine vertretbare Berücksichtigung von dessen Provokationshandlung (RIS-Justiz RS0027341; RS0027232 RS0027376), die den Umständen des konkreten Einzelfalls (RIS-Justiz RS0027376 [T4]; RS0027341 [T7]) gerecht wird.
Somit gelingt es dem Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.