JudikaturOGH

3Ob58/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. März 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elvis O*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Zlatan A*****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.452,83 EUR s.A. und Feststellung (Streitwert 5.087,10 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 4 R 216/03t-33, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte versetzte dem Kläger am 27. Februar 2000 im Zuge einer Auseinandersetzung einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch der Kläger verletzt wurde. Nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung des Beklagten und nach einem Teilschmerzengeldzuspruch von 5.000 S = 363,36 EUR begehrte der Kläger vom Beklagten ein weiteres Schmerzengeld und den Ersatz sonstiger Schäden von insgesamt 172.849 S sA sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 27. Februar 2000. Der Erstrichter sprach dem Kläger unangefochten 4.000 EUR s.A. zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 8.561,44 EUR s.A., einen Teil des Zinsenbegehrens sowie das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte - ausgehend (wie der Erstrichter) von einer Verschuldensteilung im Ausmaß von 2 : 1 zu Gunsten des Klägers - das noch offene Leistungsbegehren in Ansehung von 5.452,83 EUR s.A. und hob es in Ansehung der restlichen 3.108,61 EUR s.A. (und des Feststellungsbegehrens) aus hier nicht relevanten Erwägungen unangefochten auf. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers bringt mit ihrem Vorwurf, den Kläger treffe an seiner Verletzung keine Mitverschulden iSd § 1304 ABGB, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.

In Anbetracht des Umstands, dass sich das Verhalten des durch einen Faustschlag des Beklagten verletzten Klägers nicht auf dessen Beschimpfungen, somit auf eine allfällige "wörtliche Provokation", beschränkte, sondern nach den bindenden Urteilsfeststellungen auch als tätliche Aggression anzusehen ist, wirft die nicht völlig einheitliche Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Schadensteilung nach § 1304 ABGB bei einer rein "wörtlichen" Provokation des Geschädigten (vgl. dazu RIS-Justiz RS0027232) im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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