RKO0000019 – LG Korneuburg Rechtssatz
Grundsätzlich kann die Entscheidung des Piloten, dass eine Landung des Flugzeuges wegen schlechter Wetterbedingungen zu gefährlich ist, wegen der nautischen Entscheidungsgewalt des Piloten nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Unvermögen des Piloten oder für den Einsatz eines ungeeigneten Fluggeräts, kann sich das Luftfahrtunternehmen gemäß Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO entlasten, wenn die Verspätung - hier des Folgefluges - auf das Unterbleiben der planmäßigen Landung zurückzuführen ist.