Auch der Prozessrichter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle die Löschung der Streitanmerkung verfügen. (Entgegengesetzt EvBl 1961/207, doch steht dort nicht die Zuständigkeitsfrage im Vordergrund, sondern
a) die Unmöglichkeit der Anmerkung einer Abweisung der Klage,
b) dass eine Streitanmerkung nicht von Amts wegen zu löschen ist).
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