Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.
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