RWZ0000245 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Nach § 78 Abs 2 AußStrG kann aus Gründen der Billigkeit vom Erfolgsprinzip abgesehen werden. Als der Billigkeit entsprechend kann Fall 1 des § 43 Abs 2 ZPO (geringfügiges Unterliegen) in das Außerstreitverfahren übernommen werden. Für die Anwendung des zweiten Tatbestands in § 43 Abs 2 ZPO (Ausmittlung durch SV; richterliches Ermessen; gegenseitige Abrechnung) mangelt es an vergleichbaren materiellen Anspruchsgrundlagen. Auch die Ratio dieser Bestimmung, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen, passt nicht für das Außerstreitverfahren. Denn bei Geldleistungsbegehren muss der geforderte Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestimmt angegeben werden (vgl § 9 Abs 2 AußStrG).