RWZ0000246 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Haben Mitbesitzer eine Benützungsregelung vereinbart, ist die Frage einer Besitzstörung eines Mitbesitzers anhand derselben zu beurteilen; allenfalls ist die Benützungsregelung auszulegen.
Wurde einem Mitbesitzer von den übrigen Mitbesitzerin der physische Besitz an Teilen der Sache zur alleinigen Benützung (exklusiv) überlassen, wird man die Benützungsregelung dahin auslegen können, dass die übrigen Mitbesitzer auch eine Vorwegzustimmung im Hinblick auf etwaige Veränderungen gegeben haben, soweit die Veränderungen nicht wichtige Interessen der übrigen Mitbesitzer berühren. Die zum Gebrauchsrecht von Miteigentümern nach § 828 ABGB ergangene Rechtsprechung (RS0013205; RS0013211) kann diesfalls sinngemäß herangezogen werden.
Metertiefe Grabungen an einem zur exklusiven Benützung überlassenen Teil einer Liegenschaft im Schutzgebiet, mit denen die konkrete Gefahr von Verwaltungsstrafverfahren verbunden sind, berühren wichtige Interessen der übrigen Mitbesitzer und stellen daher einen Verstoß gegen die Benützungsregelung und damit eine Beisitzstörung gegenüber den Mitbesitzerin dar. Zum fehlenden Wiederherstellungsanspruch bei aufwendiger Wiederherstellung des Zustands vor den Grabungen vgl RWZ0000230 [T1].