JudikaturJustizRWZ0000226

RWZ0000226 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2022

Richtet sich ein Teileinspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl ausschließlich gegen die Nebenforderung, so tritt Teilrechtskraft des Zahlungsbefehls nicht nur hinsichtlich der Hauptsache, sondern auch hinsichtlich der Kostenentscheidung ein, da für diese Kosten nach § 54 Abs 2 JN nur der Erfolg betreffend die Hauptforderung relevant ist, sodass die diesbezügliche Kostenentscheidung durch die bloße Beeinspruchung einer Nebenforderung nicht einmal mittelbar tangiert wird.