RSP0000083 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Für die Beurteilung eines Mangels als geringfügig im Sinn des § 932 Abs. 4 ABGB ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der subsidiäre Gewährleistungsanspruch (Wandlung oder Preisminderung) - etwa wegen weiterer Unzumutbarkeit der Verbesserung - entsteht (hier: der Verkäufer von Türen nimmt mehrere Verbesserungsversuche vor, die dazu führen, dass ursprünglich nicht geringfügige Mängel zu nur mehr geringfügigen wurden - Wandlungsanspruch verneint).