RSP0000057 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für die Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Befundaufnahme nach TP 3 A III RAT gebührt eine zeitabhängige Entlohnung auf der Grundlage der TP 3 A II RAT. Eine pauschale Entlohnung ist nicht begründet. Im Beweissicherungsverfahren besteht für einen erfolgreichen Kostenrekurs ein Kostenersatzanspruch nach den §§ 40 ff
ZPO.
Aktivzitate: Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 602
2 R 204/06z, 2 R 223/06v je LG Feldkirch