RSP0000045 – LG St. Pölten Rechtssatz
RSP0000045 – LG St. Pölten Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Im Sinne der dritten Variante der hg. Entscheidung 36 R 335/01k (RIS-Justiz RSP 0000013) und der höchstgerichtlichen Entscheidung 9 ObA 54/98a (RIS-Justiz RS 0036203) ist es dann, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, uU ohne Bedeutung ist, ob sich die Partei eines Rechtsanwalts bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat (hier: Wohnort Traismauer, Gerichtsort St. Pölten, Kanzleisitz Krems/Donau).