RSP0000037 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Beschlüsse über die Verweigerung, das Erlöschen oder die Entziehung der Verfahrenshilfe sind im Fall eines € 2.000,-- übersteigenden Streitwerts grundsätzlich nicht anfechtbar, weil sie Prozesskosten nur mittelbar betreffen. Die Entscheidung über die Verpflichtung zu einer ziffernmäßig bestimmten Nachzahlung nach § 71 ZPO ist aber einer Entscheidung über Prozesskosten nach § 517 Z 5 ZPO gleichzuhalten und daher auch bei einem € 2.000,-- nicht übersteigenden Streitwert anfechtbar.
Aktivzitate: Fasching ZPR2 Rz 498
3 Ob 557/92 = MietSlg 44.284