JudikaturJustizRSP0000030

RSP0000030 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1999

Die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. Das ist bei einem aus einem Kaufvertrag bzw. dem Eigentumsrecht abgeleiteten Räumungsbegehren nicht der Fall. Mangels eines Jahresmietzinses (kein Bestandverhältnis) ist für die Rechtsanwaltskosten auch die Bestimmung des § 10 Z 2 lit a RATG nicht maßgeblich, die Bewertung des Klägers nach § 59 JN ist daher mangels Streitwertbemängelung nach § 7 RATG für das Gericht bindend.