Spruch I.) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. II.) Dem Erstgericht wird aus Anlass des Rekurses aufgetragen, über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei vom 25.11.2004 (ON 8) und…
Text Die betreibende Partei beantragte auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1.7.2004, 18 C *****, Vollstreckbarkeitsdatum 19.8.2004, zur Hereinbringung einer Forderung von € 1.338,82 s.A. die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO sowie der Fahrnisexekution gegen d…
Rechtliche Beurteilung Zur Bewilligung der Exekution ist gemäß § 4 EO das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Gericht zuständig. Bei der Exekution auf Forderungen, die nicht bücherlich sichergestellt sind, ist dies gemäß § 18 Z 3 EO das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsa…