RS0134725 – OGH Rechtssatz
RS0134725 – OGH Rechtssatz
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Der deliktisch haftende Belästiger, der der belästigten Person für den durch seine sexuelle Belästigung erlittenen Schaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung Ersatz nach § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 12 Abs 11 GlBG zu leisten hat, haftet mit seinem Arbeitgeber, der aufgrund der Zurechnung der Belästigung seines Repräsentanten nach § 6 Abs 1 Z 1 GlBG für denselben Schaden einzustehen hat, solidarisch. Die belästigte Person kann ihren Schaden nur einmal ersetzt erhalten.