RS0134692 – OGH Rechtssatz
RS0134692 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dass nach Art 9 Abs 1 EU-FluggastVO Fluggästen (bei großer Verspätung, Nichtbeförderung oder Annulierung von Flügen) unentgeltlich eine Hotelunterbringung und eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung "anzubieten" sind, bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen diese Leistungen unaufgefordert gewähren muss.