RS0134691 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Unternehmen darf in seinen AGB Begriffe nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch umdefinieren. Dadurch wird das Lesen und Verstehen von AGB entscheidend erschwert, weil der Vertragspartner sie mit dem Glossar in der Hand wie mit einem Wörterbuch lesen müsste und im Geiste den Worten ständig andere als die gewohnten oder naheliegenden Bedeutungen beimessen müsste. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.