RS0134674 – OGH Rechtssatz
RS0134674 – OGH Rechtssatz
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Eine Berichtigung der Parteibezeichnung kann zwar auch noch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, allerdings nur dann, wenn eine vor Rechtskraft des Titels bereits unrichtige Bezeichnung der Partei korrigiert werden soll. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftiger Beendigung des Titelverfahrens ist § 9 EO einschlägig.