RS0134663 – OGH Rechtssatz
RS0134663 – OGH Rechtssatz
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Bedenklich iSd § 15a VersVG sind Vereinbarungen, die die in § 11 VersVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs (aus der Versicherung) näher ausgestalten, etwa indem festgelegt wird, welche Erhebungen nötig sind, sofern sie nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprechen, oder dass zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit aufgestellt werden. (Hinweis: 7 Ob 245/03k)