RS0134660 – AUSL Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Art 4 Abs 2 7.ZPMRK sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass eine Person die Strafverfolgung wegen derselben Vorwürfe akzeptieren muss, wenn ein Fall nach dem Hervorkommen neuer Beweise oder dem Entdecken eines schweren Mangels des vorangegangenen Verfahrens wiederaufgenommen wird. Eine Verdopplung von Verfahren kann daher mit Art 4 7.ZPMRK vereinbar sein, wenn das zweite Verfahren die Wiederaufnahme eines Falls bedeutet und die mit der in Art 4 Abs 2 7.ZPMRK vorgesehenen Ausnahme verknüpften Voraussetzungen erfüllt sind.