JudikaturJustizRS0134626

RS0134626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Durch Aufnahme der Infektionskrankheiten in den Katalog der Anlage 1 sollte der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt und nicht eine weitere Anspruchsgrundlage mit erleichterter Beweisführung geschaffen werden. Ein Versicherungsschutz dafür besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht. Ausschließlich insoweit überschneiden sich Dienst- bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit.

Entscheidungen
2