JudikaturJustizRS0134613

RS0134613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Die Klagsänderung ist auch dann zulässig, wenn die bereits geladenen Personen zum geänderten Klagsgrund nicht befragt werden können - sei es, weil sie keine Wahrnehmungen zu nun relevanten Themen haben; sei es, weil sie selbst, Gericht oder Parteienvertreter sich erst für die Einvernahmen zu den neuen Themen vorbereiten müssen. In diesen Fällen ist die Tagsatzung zu vertagen und der Kläger allenfalls nach § 48 ZPO zum Ersatz der dadurch frustrierten Kosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu verpflichten (Kostenseparation).