JudikaturJustizRS0134591

RS0134591 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Das Sendelandprinzip gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter. Daraus folgt, dass bei unterbliebener Zustimmung zur Werknutzung eine allenfalls rechtswidrige Verwertungshandlung ausschließlich im Sendestaat erfolgt und (unabhängig davon, ob die fehlende Einwilligung in die Werknutzung das Sendeunternehmen betrifft oder den beteiligten Bouquet-Anbieter) die Verletzungshandlungen nicht die Klägerin, sondern die jeweils „zuständige“ Verwertungsgesellschaft im Sendeland geltend machen kann