JudikaturJustizRS0134577

RS0134577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2023

Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.

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3