JudikaturJustizRS0134571

RS0134571 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Ist Motiv für die Eventualkündigung nur die Bestätigung der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses, welche zweifelhaft ist, so kommt es für die Anfechtung der Eventualkündigung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auf die Motivation für den Ausspruch der ersten Kündigung an, wenn  vom Arbeitgeber nicht iSd § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft gemacht wird, dass wegen zwischenzeitig aufgetretener Umstände ein anderes Motiv ausschlaggebend war (Kuras, Änderungs- und Eventualkündigungen – Betrachtungen aus der gerichtlichen Praxis, in FS Marhold [2020] 143 [154] mwN).