RS0134571 – OGH Rechtssatz
RS0134571 – OGH Rechtssatz
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Ist Motiv für die Eventualkündigung nur die Bestätigung der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses, welche zweifelhaft ist, so kommt es für die Anfechtung der Eventualkündigung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auf die Motivation für den Ausspruch der ersten Kündigung an, wenn vom Arbeitgeber nicht iSd § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft gemacht wird, dass wegen zwischenzeitig aufgetretener Umstände ein anderes Motiv ausschlaggebend war (Kuras, Änderungs- und Eventualkündigungen – Betrachtungen aus der gerichtlichen Praxis, in FS Marhold [2020] 143 [154] mwN).