RS0134541 – OGH Rechtssatz
RS0134541 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung über die Akteneinsicht kommt im Ermittlungsverfahren in der Regel der Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch der Kriminalpolizei) zu (§ 53 Abs 1 StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO), hat es auch über deren allfällige Beschränkung (§ 51 Abs 2 StPO) zu entscheiden.