JudikaturJustizRS0134541

RS0134541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Die Entscheidung über die Akteneinsicht kommt im Ermittlungsverfahren in der Regel der Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch der Kriminalpolizei) zu (§ 53 Abs 1 StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO), hat es auch über deren allfällige Beschränkung (§ 51 Abs 2 StPO) zu entscheiden.

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3