JudikaturJustizRS0134532

RS0134532 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht - mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung - die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.