RS0134524 – AUSL Rechtssatz
RS0134524 – AUSL Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Jede vertretbare Behauptung des Angeklagten, er sei zu einer Straftat angestiftet worden, verpflichtet die Gerichte, diese zu prüfen und abschließende Feststellungen in Bezug auf die Frage des Verleitens zu einer strafbaren Handlung zu treffen. Dabei trägt die Beweislast die Staatsanwaltschaft, die nachweisen muss, dass keine Anstiftung vorlag. Ein kontradiktorisches, gründliches, umfassendes und schlüssiges Verfahren bezüglich der Frage der Tatprovokation ist erforderlich.
Beis: Ein Mangel an verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen bei der Anordnung einer verdeckten Ermittlung kann ein Risiko der Willkür und des Verleitens zu einer strafbaren Handlung durch die Polizei hervorrufen. Eine gerichtliche Überwachung ist das geeignetste Mittel, dieses Risiko hintanzuhalten.