JudikaturJustizRS0134386

RS0134386 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 8 StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer § 262 StPO entsprechenden Information wird im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die – in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (§ 310 Abs 1 und 3 StPO) erreicht.