RS0134343 – OGH Rechtssatz
RS0134343 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Beratung der potentiellen Kunden liegt außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.