RS0134329 – OGH Rechtssatz
RS0134329 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Können gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern in einer wichtigen Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung erzielen, so kann jeder Elternteil – unabhängig von einer Kindeswohlgefährdung – eine Verfügung des Gerichts beantragen.