RS0134325 – OGH Rechtssatz
RS0134325 – OGH Rechtssatz
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Ein beim Verfassungsgerichtshof eingeleitetes Normprüfungsverfahren schließt eine weitere Entscheidung im Verfahren aus, wenn der Normprüfantrag für die Entscheidung präjudiziell sein könnte, nicht aber wenn sich die Entscheidung auf eine nicht vom Normprüfungsverfahren betroffene Rechtsgrundlage stützt.