Spruch Die Entscheidung über die Revision ist gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen. II. am 28. März 2023 durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Präsidentin Dr. Lovrek, die Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras, Dr. Jensik, Hon. Prof. Dr. Gitsch…
Text Begründung und Entscheidungsgründe: [1] Die Streitteile waren von 1999 bis 2017 Lebensgefährten. Der Kläger errichtete auf einem der Beklagten von ihren Eltern geschenkten Grundstück in den Jahren von 2008 bis Ende 2009/Anfang 2010 eine Werkshalle. Die Umwidmung des Grundstücks in Bauland Gewerbe…
Rechtliche Beurteilung [19] Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig und berechtigt . I. Zum Verstärkungsbeschluss [20] In Hinblick auf die im Folgenden dargestellte unterschiedliche Judikatur zum für die Beurteilung des laesio enormis-Einwands maßgeblichen Zeitpunkt (ErwGr II.4.3.3.) und zum Beginn der Ve…