RS0134298 – OGH Rechtssatz
RS0134298 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nur ein Wärmeabnehmer, dessen Räumlichkeiten mit beiden Arten der Wärme (also sowohl Heizungswärme als auch Warmwasser) versorgt sind, ist für beide Bereiche zur umfassenden Antragstellung im Sinne des § 6 HeizKG berechtigt. Fehlt hingegen eine Versorgung mit Warmwasser, so können diese Wärmeabnehmer nicht verlangen, dass das Gebäude nachträglich mit entsprechenden Vorrichtungen zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs ausgestattet wird.