BundesrechtBundesgesetzeHeiz- und KältekostenabrechnungsgesetzII. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile§ 6

§ 6Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile

In Kraft seit 05. Juni 2021
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