JudikaturJustizRS0134284

RS0134284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2023

Die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) gilt grundsätzlich auch nach Abschluss des Verfahrens durch verfahrensbeendende Einstellung weiter. Solcherart hat eine außer Verfolgung gesetzte Person Anspruch auf Schutz davor, von staatlichen Organen in Bezug auf diese Tatvorwürfe als schuldig behandelt zu werden. Für nachträgliche Verfahren ist aber Art 6 Abs 2 MRK nur anwendbar, wenn ein – vom Beschwerdeführer nachzuweisender – Zusammenhang mit dem früheren Strafverfahren besteht, den der EGMR vor allem dann erblickt, wenn es im Folgeverfahren erforderlich ist, die Ergebnisse des früheren Verfahrens zu untersuchen, etwa wenn die frühere Entscheidung zu analysieren ist, die Beweisergebnisse zu überprüfen oder zu evaluieren sind, das Ausmaß der Beteiligung des Beschwerdeführers an einigen oder allen zur strafrechtlichen Anklage führenden Geschehnissen einzuschätzen ist oder Hinweise auf sein möglicherweise schuldhaftes Verhalten zu kommentieren sind.

Entscheidungen
2